Die neue Zivilprozessordnung Schritt für Schritt – Anwaltsprozesse

Wir haben unseren Lesern versprochen, sie schrittweise und im Voraus über die vorgeschlagenen Änderungen im Zivilprozessrecht zu informieren. Im vorliegenden Beitrag soll es um ein Thema gehen, das für Mandanten von besonderer Bedeutung ist: die Frage des Anwaltszwangs in Zivilverfahren.

In der Januar-Ausgabe des bnt Journal berichteten wir über die Absicht des Justizministeriums, die gegenwärtige Zivilprozessordnung durch ein völlig neues, umfassendes Gesetzeswerk zu ersetzen. Ein Grundlagenentwurf liegt bereits vor; die Öffentlichkeit und Fachwelt warten gespannt darauf, in welche Richtung die Entwicklung einer neuen „ZPO“ gehen wird.

Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehört u.a. eine Ausweitung der Anwendbarkeit des sog. Anwaltszwangs, also derjenigen Arten von Gerichtsprozess, in denen eine Vertretung durch einen zugelassenen Rechtanwalt pflichtig ist – künftig sollen hierhin auch Fälle gehören, in denen heute kein Anwalt erforderlich ist.

Der Gesetzesentwurf sieht die pflichtige Vertretung nicht nur für Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof vor, sondern auch für Verfahren vor den Bezirksgerichten und Obergerichten sowie bei einem Streitwert von mehr als 50.000 CZK auch vor den „Kreisgerichten“ (Amtsgerichten).

Erklärtes Ziel des Ministeriums ist es, mit der Ausweitung der Anwaltspflicht den Verfahrensverlauf zu beschleunigen. Es wird davon ausgegangen, dass die Präsenz von Personen mit einem besonderen Rechtsverständnis (also von Rechtsanwälten) dazu führt, dass die Streitparteien nicht wiederholt über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden müssen (was derzeit überall dort, wo Parteien nicht von einem Anwalt vertreten werden, regelmäßig der Fall ist).

Der Änderungsvorschlag ist sicherlich insofern zu begrüßen, als damit die Beschleunigung und Vereinfachung von Gerichtsverfahren verfolgt wird. Andererseits werden hiermit auch relativ einfach gelagerte Fälle allein wegen des Anwaltszwangs kostspieliger werden, was bei Mandanten generell auf Unverständnis stoßen dürfte. Allerdings wird gemunkelt, dass das Ministerium diesbezüglich den Hintergedanken hegt, streitsüchtige Parteien vermittels der Kostenfrage zum Nachdenken zu bewegen, ob sie wirklich den Klageweg einschlagen möchten.

In weiteren Ausgaben unseres Newsletters werden wir uns weiteren voraussichtlichen Änderungen widmen, die mit der neuen tschechischen Zivilprozessordnung ins Haus stehen.

Quelle: https://crs.justice.cz

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.