Czech Republic:Mit Wirkung ab dem 1.1.2014 kommt es im Bereich Immobilienbesteuerung zu erheblichen Änderungen, und zwar im Zuge der Ablösung des Gesetzes über die Erbschafts-, Schenkungs- und Immobilienübertragungssteuer durch das neue Grunderwerbsteuergesetz Nr. 340/2013 Slg.).
Die Neuregelung behält den Grundsatz bei, dass die Steuer bei Verkauf oder Tausch einer Immobilie primär vom Übertragenden gezahlt wird und der Erwerber als Bürge für die Zahlung belangt wird. Allerdings können die Parteien bei Kauf oder Tausch vereinbaren, dass der Erwerber als Steuerzahler auftritt. In allen anderen Fällen (z.B. Einbringung als Sacheinlage oder Ersteigerung) ist der Erwerber standardgemäß der Steuerzahler.
Auch weiterhin ist der Gegenstand dieser Steuer die entgeltliche Übertragung von Immobilien. Darüber hinaus erfasst die Steuer neuerdings auch die Übertragung von Erbbaurechten und die Sicherungsübereignung von Rechten. Wie schon bisher gilt, dass bei Unternehmensumwandlungen keine Grunderwerbsteuer erhoben wird, im Sinne der Wahrung der Steuerneutralität von Transformationen.
Geändert hat sich der Umfang der steuerbefreienden Tatbestände: während der Erwerb von Neubauten von der Grunderwerbsteuer befreit bleibt und der Erwerb von Immobilien auf Finanzleasingbasis neuerdings befreit sein wird, sind Stamm- bzw. Grundkapitaleinlagen von Immobilien nach der Neuregelung nicht länger steuerbefreit.
Ebenfalls neu gestaltet ist das Prinzip für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage: für bestimmte Immobilienübertragungsvorgänge wird künftig kein Wertgutachten mehr erforderlich sein (schätzungsweise wird dies 80% aller Übertragungen betreffen). Die Bemessungsgrundlage wird dann nämlich auf der Grundlage eines Vergleichs des vereinbarten Preises mit dem Steuervergleichswert bestimmt, wobei der jeweils höhere Betrag maßgeblich ist. Der Steuervergleichswert wiederum ist definiert als 75 % des sog. Richtwerts. Wie der Richtwert zu berechnen ist, wird sich aus einer Durchführungsverordnung ergeben; er soll jedenfalls auf den am gegebenen Ort und zur gegebenen Zeit marktüblichen Immobilienpreisen beruhen, wobei folgende Kenngrößen Berücksichtigung finden: Art, Lage, Zweckbestimmung, Zustand, Alter, Ausstattung und bautechnische Parameter der Immobilie. Dabei ist vorgesehen, dass eine Rechnerapplikation ins Internet gestellt wird, die den Richtwert nach Eingabe der Eingangszahlen generiert. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Steuervergleichswert im Regelfall niedriger als der Kaufpreis ausfallen wird.
Bei der Steuerfestsetzung auf Richtwertbasis hat der Steuerzahler eine Vorausleistung auf die Steuerlast zu erbringen, und zwar in Höhe von 4% des vereinbarten Preises. Die etwaige Nachleistung des Fehlbetrags bis zur vollen Steuerhöhe erfolgt dann auf der Grundlage eines Zahlungsbescheids innerhalb der dort eingeräumten zusätzlichen Frist.
Ein weiteres Novum betrifft die Vereinfachung der Nachweisführung im Rahmen der Steuererklärung. Neuerdings reicht es aus, die dem Formular beizufügende Anlage in einfacher Kopie vorzulegen (also nicht wie bisher als beglaubigte Kopie). Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung ist die gleiche geblieben.