Dem Coronavirus geschuldet haben viele Firmen Home-Office eingeführt, dies ist die Möglichkeit die Arbeit von zu Hause zu verrichten.
Die im März 2020 getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie haben das Arbeiten von zu Hause – mit dem modischen Namen Home-Office – an den Arbeitsplätzen zum Alltag gemacht. Den Begriff und seine Vorschriften hat das geltende Arbeitsgesetz (Mt.) zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestimmt. Die durch Coronavirus herbeigeführte Gefahrensituation hatte bei vielen Arbeitsplätzen die „Betriebsart” Home-Office zur Folge und die aktuellen Trends zeigen, dass Unternehmen die Flexibilität von zu Hause aus zu arbeiten dauerhaft implementieren wollen.
Diese Abläufe haben den Gesetzgeber dazu bewegt die Vorschriften über das Home-Office zu überdenken.
In naher Zukunft könnte dem Parlament eine Reform der Rechtsvorschriften zu dem Arbeitsgesetz (Mt.) als auch andere zusammenhängende Rechtsvorschriften für die Arbeit von zu Hause vorgelegt werden. Das Ziel dieser Änderung ist es, sowohl die Interessen des Arbeitnehmers als auch die des Arbeitgebers, zu schützen. Die Möglichkeit des Home-Office kann hiernach nur durch eine Vereinbarung der Parteien geschaffen werden. Der Arbeitgeber muss weiterhin sicherstellen, dass dem Arbeitnehmer alle technischen Mittel zur Verfügung stehen, welche für das Arbeiten von zu Hause notwendig sind. Das Kontrollrecht des Arbeitgebers würde sich jedoch auf die Arbeiten mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Mitteln beschränken. Mitarbeiter im Home-Office können eine steuerfreie Zuwendung (sog. Nebenkostenzuschlag) erhalten, welche die Gebühren für Internet- und für die öffentlichen Versorgungsleistungen während der Arbeit zu Hause abdeckt. Die monatliche Rate würde 10% des aktuellen Mindestlohns (derzeit 16.100 Ft, ca. 45 EUR) betragen.
Das sog. „Home-Office-Gesetzpaket” beinhaltet keine Änderung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes – unter anderem in Bezug auf einen Unfall eines Mitarbeiters in seinem Zuhause. Arbeitsrechtsexperten haben den Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass es notwendig ist dieses Rechtsgebiet auch in diesem Bereich neu zu regeln.
Es ist wichtig zu wissen, dass aufgrund der am 1. September 2020 eingeführten Reisebeschränkungen es für nicht Home-Office fähige Positionen bedenkenswert ist nicht geschäftliche Reisen ins Ausland zu tätigen, da ein solcher Mitarbeiter bei seiner Rückkehr nach Hause in die „Quarantäne” gezwungen wird und in dieser keinen Anspruch auf Krankengeld hat.
Quelle: Regierungsverordnung Nr. 47/2020 (III.18.), Regierungsverordnung Nr. 140/2020 (IV.21.), Regierungsverordnung Nr. 217/1997 (XII.1.)