Das neue Vertragsregistergesetz

Czech Republic: Lässt die pflichtige Veröffentlichung von Verträgen, Rechnungen und Bestellungen auf ein besseres Finanzgebaren der öffentlichen Haushalte hoffen?

Zum 1. Juli 2016 tritt ein Gesetz über die Veröffentlichung von Verträgen in Kraft, mit denen der Kreis derjenigen Personen und Institutionen erweitert werden soll, die an der öffentlichen (und sei es bloß informellen) Kontrolle über das verantwortungsvolle und transparente Wirtschaften mit öffentlichen Mitteln teilhaben können, und zwar vermittels der pflichtigen Veröffentlichung schriftlich abgeschlossener Verträge, Rechnungen und Bestellungen, an denen bestimmte verpflichtete Rechtsträger beteiligt sind.

Konkret obliegt die Offenlegungspflicht gemäß dem neuen Gesetz dem Staat, den Gebietskörperschaften, staatlich finanzierten Einrichtungen und bestimmten weiteren Organisationen und juristischen Personen, in denen der Staat oder eine Gebietskörperschaft eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung hält. Die solcherart Verpflichteten müssen innerhalb der gesetzlichen Fristen ihre privatrechtlichen Verträge und Verträge über die Gewährung von Subventionen oder rückzahlbaren Beihilfen in einem zentralen Internet-Register veröffentlichen, welches vom Innenministerium geführt wird.

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass ein Jahr nach Wirksamwerden des Vertragsregistergesetzes eine Regel in Kraft tritt, wonach Verträge, die nicht im Vertragsregister veröffentlicht wurden, obwohl sie der Offenlegungspflicht unterfallen, unwirksam sind.

Freilich sieht das Gesetz eine Reihe von Ausnahmen von der Offenlegungspflicht vor. Dazu zählen z.B. Verträge, deren Vertragswert unter 50.000 CZK (ohne MwSt.) bleibt.

Eine vergleichbare Pflicht zur Veröffentlichung von Verträgen in einem zentralen Register besteht im Nachbarstaat der Slowakei bereits seit 2011. Den verfügbaren Angaben zufolge hat die genannte Regelung dazu geführt, dass die Zahl der Vergabeverfahren mit nur einem Beteiligten um die Hälfte zurückgegangen ist und die öffentlichen Kassen erhebliche Einsparungen verzeichnen konnten. Welche Auswirkungen das Vertragsregistergesetz in der Tschechischen Republik haben wird, bleibt abzuwarten.

Quelle: Ges. Nr. 340/2015 Slg., über besondere Voraussetzungen für die Wirksamkeit bestimmter Verträge, die Veröffentlichung dieser Verträge und das Vertragsregister (Vertragsregistergesetz)

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