Cash-Pooling auf tschechische Art

Czech Republic: Die „Umverteilung von Mitteln“ innerhalb eines Konzerns ist womöglich (gegenüber der Zentralbank) meldepflichtig

Das sog. Cash-Pooling ist ein beliebtes Instrument zur Steuerung der Geldflüsse auf den Konten der einzelnen Gesellschaften eines Konzerns. Das Prinzip des Cash-Pooling besteht in der operativen „Umverteilung“ der Geldmittel zwischen den Bankkonten der Konzerngesellschaften zwecks Zinsoptimierung bzw. zwecks Bündelung liquider Mittel. Aus Sicht der technischen Umsetzung ist zwischen zwei grundsätzlichen Varianten des Cash-Pooling zu unterscheiden: unechtes bzw. fiktives Cash-Pooling, bei dem die Bank lediglich sämtliche Salden auf mehreren Konten des Konzerns fiktiv verzinst, und echtes bzw. physisches Cash-Pooling, bei der faktische Kontenverschiebungen stattfinden.

Das tschechische Recht regelt das Cash-Pooling nicht ausdrücklich. Dennoch kann das Cash Pooling in den Blickpunkt des Interesses der Tschechischen Nationalbank (ČNB) rücken. Die Aufsichtstätigkeit dieser Zentralbank erfuhr im August 2013 mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 235/2013 Slg., über die Berichterstattung an die ČNB, eine wesentliche Änderung. Die ursprüngliche Verordnung Nr. 34/2003 Slg., über die Erfüllung von Meldepflichten gemäß Devisengesetz, hatte das Cash-Pooling ausdrücklich von den Meldepflichten gegenüber der ČNB ausgenommen. Die Verordnung über die Berichterstattung an die ČNB enthält keine solche Ausnahmeregelung mehr. Sie setzt ein jährliches Limit für die aus dem Ausland empfangenen bzw. ins Ausland gewährten Mittel fest, bei dessen Erreichen die betreffende Person Finanzausweise (gemäß den Vorgaben der Verordnung) erstellen und an die ČNB übermitteln muss. Nun enthält zwar der Wortlaut der neuen Verordnung nicht den konkreten Begriff „Cash-Pooling“; nach Auffassung der ČNB haben aber derartige Operationen im Rahmen der in der Verordnung festgesetzten Schwellenwerte als Kredit zu gelten. Dies bedeutet: falls das jährliche Gesamtvolumen an Geldmitteln, die von einer tschechischen Person aus dem Ausland empfangen oder ins Ausland bereitgestellt wurden, wenigstens 100 Millionen CZK beträgt, so hat diese tschechische Person monatliche Finanzausweise für den Bereich Finanzkredite zu erstellen und an die ČNB zu übermitteln. Tut sie dies nicht, so macht sie sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig, derentwegen die ČNB ein Bußgeld von bis zu einer Million CZK verhängen kann.

Quelle: Verordnung Nr. 235/2013 Slg., über die Berichterstattung an die Tschechische Nationalbank durch statistisch signifikante Berichtseinheiten zwecks Erstellung von Statistiken zur Zahlungsbilanz, zur Anlageposition und zum Schuldendienst gegenüber dem Ausland

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