Business Registers Interconnection System – BRIS

Verknüpfung von Handelsregistern innerhalb der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Die Novelle des Handelsregistergesetzes, welche am 15. Juni 2017 in Kraft trat, führt ein System zur Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der ganzen EU ein (Business Registers Interconnection System – BRIS). Die Novelle setzt die Anforderungen um, die sich aus der Richtlinie 2012/17/EU ergeben.

Neben der Einführung von legislativ-technischen Änderungen im Zusammenhang mit der Autorisierung von elektronischen Dokumenten befasst sich die Novelle auch mit der Frage der Veröffentlichung, der im Handelsregister eingetragenen Angaben und dem Zugang zu den hinterlegten Urkunden auch mittels BRIS in elektronischer Form.

Neu ist, dass ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung einer ausländischen Person gemäß einer Mitteilung eines ausländischen Handelsregisters oder eines anderen Erfassers mittels BRIS gelöscht werden kann.

Im BRIS werden die eingetragenen Daten über die Gesellschaften im Handelsregister, z.B. Informationen über grenzüberschreitende Verschmelzungen durch Aufnahme oder Neugründung, sowie über den Eintritt von Gesellschaften in die Liquidation oder der Tag der Insolvenzmeldung von Gesellschaften veröffentlicht. Die soll unentgeltlich und unmittelbar nach Eintragung der Angaben im Staat der Registrierung geschehen. BRIS wird in allen Sprachen der EU zugänglich sein (insbesondere die Beschreibung der Dienstleistungen und die Suchkriterien).

Gemäß der Novelle des Gesetzes über die Gerichtsgebühren werden Unternehmer gleichzeitig von verschiedenen Gerichtsgebühren befreit, wie zum Beispiel die Gerichtsgebühr für die Bescheinigung über die Nichtexistenz eines Eintrags im Handelsregister, die Gebühr für die Ausstellung einer hinterlegten Urkunde in elektronischer Form und die Gebühr für die elektronische Bescheinigung, dass eine Urkunde nicht in der Urkundensammlung hinterlegt ist.

Die Richtigkeit der Angaben im Auszug, in der Bescheinigung über die Nichtexistenz eines Eintrags im Handelsregister, in der Kopie einer Urkunde oder in der Bescheinigung, dass eine Urkunde nicht in der Urkundensammlung hinterlegt ist, die dem Antragsteller elektronisch übersandt werden, wird nun mittels eines dafür bestimmten elektronischen Siegels des Betreibers des Informationssystems der öffentlichen Verwaltung bestätigt.

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