Business Judgment Rule

Czech Republic: Entscheidungsträger in Unternehmen haften lediglich für die Einhaltung von Sorgfalts- und Loyalitätspflichten

Das seit dem 1. Januar 2014 in Kraft befindliche „Körperschafsgesetze“ (Kapitalgesellschaftsgesetz) regelt ausdrücklich das sog. Prinzip der „Business Judgment Rule“. Ziel ist es, den gewählten Organen in Unternehmen (und hier insbesondere den gesetzlichen Vertretern – Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern) einen „sicheren Hafen (Safe Harbor) zu verschaffen, dank dessen sie sicher sein können, dass sie nicht für die Verluste haften, die die Gesellschaft infolge ihres Handelns erleidet, solange sie bei der Entscheidungsfindung regelgerecht vorgegangen sind. Die Business Judgment Rule hat ihren Ursprung, wie schon an ihrem Namen erkenntlich, im Raum des angloamerikanischen Rechts, ist aber auch z.B. im deutschen Recht bekannt und anerkannt.

Die gewählten Mitglieder von Gesellschaftsorganen sind sämtlich verpflichtet, ihr Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben. Diese Sorgfaltspflicht umfasst zwei Komponenten: (i.) Loyalität, und (ii.) sachgerechte Kenntnisse und Gewissenhaftigkeit.

„Loyalität“ wiederum steht für den Gedanken, dass das Interesse des Unternehmens den eigenen Interessen bzw. den Interessen Dritter vorausgehen soll. Ein Bruch mit der Loyalität ist immer und überall auch ein Bruch mit der Sorgfaltspflicht, so dass die haftungsbefreiende Wirkung der Business Judgment Rule dann nicht zum Greifen kommt.

Mit der sachgerechten Kenntnis und Gewissenhaftigkeit handelt gemäß Gesetz derjenige Entscheidungsträger, der im Rahmen seines Entscheidungsfindungsprozesses in gutem Glauben billigermaßen davon ausgehen durfte, dass er wohlinformiert und im vertretbaren Interesse der Gesellschaft vorging. Die (hier freilich recht umständlich formulierte) Business Judgment Rule meint damit Folgendes: solange bestimmte Regeln eingehalten werden, verstößt der gesetzliche Vertreter nicht gegen seine Sorgfaltspflicht und kann deshalb nicht für den Verlust bzw. die Einbußen haftbar gemacht werden, die auf sein Handeln zurückzuführen sind.

In der Praxis sind Gesellschaftsorgane von daher stets gehalten, die zu ihrer Entscheidungsfindung notwendigen Informationen einzuhalten und ihre Entscheidung – die außerdem mit einem relevanten Unternehmensinteresse begründet sein muss – auf deren Grundlage zu treffen. Falls der Entscheidungsträger im Einzelfall nicht über ausreichende Kenntnisse für die konkrete Entscheidung verfügt, sollte er fachmännischen Rat bei einem Experten einholen, der ihm hilft, den fraglichen Problemkreis besser zu verstehen. Außerdem ist stets empfehlenswert, Schlüsselentscheidungen hinreichend zu dokumentieren.

Quelle: Kapitalgesellschaftsgesetz (Ges. Nr. 90/2012 Slg.)

Lola Laštovičková, advokát (Rechtsanwältin)

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