Besteuerung von Konkurrenzverbotsklauseln

Litauen: Achtung bei der Bewertung von Steuerrisiken und Steuerlastoptimierung im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverträgen.

Das litauische Finanzamt hat Erläuterungen zur Besteuerung von Abfindungszahlungen und Karenzentschädigungen veröffentlicht.

Bei Abfindungszahlungen und Karenzentschädigungen sollten Unternehmen Folgendes beachten:

  • Karenzentschädigungen sind gegenüber Abfindungszahlungen steuerlich vorteilhafter. Deshalb sollten, im Hinblick auf solche Zahlungen, die steuerlichen Auswirkungen separat bewertet werden.
  • Nach Abschluss einer Wettbewerbsverbotsvereinbarung ist es erforderlich, deren Vorteile gegenüber dem Unternehmen zu begründen. Deshalb sollten Wettbewerbsverbotsvereinbarungen, ungeachtet sonstiger wesentlicher Bestimmungen, klarstellen, wieso diese im Hinblick auf die Unternehmenstätigkeit erforderlich sind sowie Regelungen hinsichtlich ihres Zwecks enthalten.

Obwohl der Grund für Abfindungszahlungen sowie Karenzentschädigungen der gleiche ist – Kündigung des Arbeitnehmers – und die Zahlung an dieselbe Person erfolgt, bestehen Unterschiede bei der Besteuerung. Der wichtigste Grund hierfür ist, dass die Zahlungen unterschiedlichen Rechtsgebieten zuzuordnen sind – dem Arbeitsrecht und dem Zivilrecht.

Einkommenssteuerrechtlich stehen Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit und werden mit 15% besteuert und mit Sozialabgaben belastet. Im Gegensatz dazu, werden die Karenzentschädigungen als von der Erwerbstätigkeit unabhängig angesehen, sodass nur die Einkommenssteuer in Höhe von 15% anfällt.

Der Umsatzsteuer (USt) unterliegen weder die Abfindungszahlungen noch die Karenzentschädigungen. Die Abfindungszahlungen unterliegen nicht der USt, da das Beschäftigungsverhältnis als nichtwirtschaftliche Betätigung verstanden wird. Obwohl die Wettbewerbsenthaltung als Dienstleistung angesehen wird, ist sie nicht steuerpflichtig, da sie als bloß beiläufige Aktivität verstanden wird.

Bezüglich der Körperschaftssteuer werden beide Zahlungen als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen verstanden, vorausgesetzt beide Arten der Aufwendungen sind für den Steuerzahler nötig um sein Einkommen zu erzielen oder wirtschaftliche Vorteile zu erhalten. Jedoch ist im Blick zu behalten, dass die Abfindungszahlungen sofort in Abzug gebracht werden können, während die Karenzentschädigungen im Hinblick auf die Einkommenserzielung und wirtschaftliche Vorteilserlangung einer Begründung bedürfen, so das litauische Finanzamt.

Haben Sie Fragen zu Abfindungszahlungen und Karenzentschädigungen? Brauchen Sie Unterstützung beim Abschluss von Wettbewerbsverbotsvereinbarungen? Fragen Sie uns. Wir freuen uns, Sie zu unterstützen!

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