Besteuerung von Gewinnbeteiligungen

Czech Republic: Ausschüttung von Gewinnbeteiligungen an Nichtgesellschafter

Bei der Auszahlung von Gewinnbeteiligungen erfolgt eine Doppelbesteuerung – zuerst wird der Gewinn auf Seiten der Gesellschaft mit 19% Körperschaftsteuer belegt, und dann bei der Auszahlung an den Teilhaber (als natürlicher Person) mit weiteren 15% des bereits versteuerten Gewinns.

Als noch das Handelsgesetzbuch in Kraft war, wurden Gewinnbeteiligungen, die an einen Nichtgesellschafter ausbezahlt wurden, als sonstiges Einkommen gemäß § 10 EStG-cz versteuert, handelt es sich doch nicht um eine Gewinnbeteiligung aus dem Rechtsgrund der Vermögensbeteiligung an einer Handelsgesellschaft, weswegen keine Quellensteuer in Ansatz kam. Das Vorstehende galt nicht für die Gewinnbeteiligung des Gesellschafters einer OHG tschechischen Rechts oder eines Komplementärs einer KG tschechischen Rechts, die unter „Einkünfte aus unternehmerischer Betätigung“ subsumiert wurde.

Gemäß dem aktuellen Wortlaut des EStG-cz kann bei einer Ausschüttung von Gewinnbeteiligungen je nach Empfänger Folgendes vorliegen:
– Gewinnbeteiligung des Gesellschafters als Kapitalertrag gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. a) EStG-cz,
– Gewinnbeteiligung eines Arbeitnehmers als Einkünfte aus abhängiger Erwerbstätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 EStG-cz, oder
– Gewinnbeteiligung des Gesellschafters einer OHG oder des Komplementärs einer KG als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. d) EStG-cz.

Die Gewinnbeteiligung eines Gesellschafters wird als Kapitalertrag (aus dem Vermögen des Gesellschafters in Form des von ihm gehaltenen Anteils) versteuert und mit 15% Quellensteuer belegt.

Der Geschäftsführer hält keinen Anteil an der Gesellschaft, weswegen seine Gewinnbeteiligung als Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit betrachtet wird, mit denselben Abgaben, die auch bei einem Arbeitnehmer anfallen. Die ausbezahlte Gewinnbeteiligung fließt in das Gehalt für den jeweiligen Monat mit ein; neben der Steuer auf Einkünfte aus abhängiger Erwerbstätigkeit (also „Lohnsteuer“, im Satz von 15%) fallen Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge an. Darüber hinaus handelt es sich auf Seiten der Gesellschaft um nicht abzugsfähige Aufwendungen. Dasselbe gilt für den Arbeitnehmer (z.B. Manager). Damit erweist sich diese Form der Gewinnbeteiligung unter den gegenwärtigen steuerrechtlichen Bedingungen als extrem nachteilig. Geeigneter ist es von daher, den betreffenden Arbeitnehmer z.B. mit einer einmaligen Sonderleistung (Bonus, Prämie) zu motivieren, deren Höhe vom erzielten Gewinn abhängig gemacht werden kann.

Quelle: Einkommensteuergesetz (Ges. Nr. 586/1992 Slg.), Kapitalgesellschaftsgesetz (Ges. Nr. 90/2012 Slg.)

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