Befreiendes Paket zur Linderung von wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie in der Tschechischen Republik

In Bezug auf die Ausbreitung der Coronavirus-Infektion wird der Staat Steuererleichterungen gewähren, die Unternehmern helfen sollen, Einkommensverluste zu bewältigen.

Im Finanzbericht Nr. 4/2020 wurde die Entscheidung der Finanzministerin über die Befreiung von Steuerzubehör und Verwaltungsgebühr aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses, sowie eine neue Anordnung der tschechischen Generalfinanzdirektion (Generální finanční ředitelství) GFŘ Nr. D-44 über die Befreiung von Zinsen für Zahlungsrückstände, Zinsen für eine hinausgeschobene Zahlung und Strafen für die Nichtvorlage der Steueranweisung (kontrolní hlášení) veröffentlicht. Die Medienerklärungen zu Maßnahmen, die sich positiv auf Unternehmerinnen und Unternehmer auswirken würden, sind damit offiziell geworden. Welche davon sind dabei die wichtigsten?

Steuerpflichtige, auf die sich keine gesetzliche Prüfung bezieht, oder jene, für die die Steuererklärung nicht durch einen Steuerberater eigenreicht wird, werden die Tatsache am meisten zu schätzen wissen, dass die Strafe für verspätete Steuererklärung und Zinsen für verspätete Zahlungen erlassen werden, sofern die Steuererklärung und die Steuer spätestens zum 1. 7. 2020 eingereicht bzw. gezahlt werden.

Diejenigen, die die Steuererklärung bis zum 1. 4. 2020 einreichen wollten, müssen sich also derzeit nicht beeilen, Steuerberater zu suchen, um die Zahlung der Steuer hinauszuschieben. Die Frist für die Rückerstattung von Steuerüberzahlungen bleibt natürlich von der Entscheidung der Finanzministerin unberührt.

Wenn der Steuerpflichtige die Frist nicht einhält, verliert er das Recht auf Erlass und die entsprechende Strafe wird vollständig festgesetzt. Steuerpflichtige, die diese Option nutzen möchten, sollten daher berücksichtigen, dass der Tag der Zahlung als jener Tag gilt, an dem die Steuer dem Konto der Steuerbehörde gutgeschrieben wurde. In diesem Fall gilt die gängige Toleranz von fünf Arbeitstagen nicht. Die einzelnen Befreiungen sind unabhängig voneinander; dies bedeutet, dass die evtl. Nichtzahlung der Steuer nicht das Recht auf Aufhebung der Geldbuße für die verspätete Steuerforderung auslöscht.

Ein weiterer positiver Schritt ist die Befreiung von Geldbußen wegen nicht fristgerechter Vorlage einer Steueranweisung (kontrolní hlášení), die der Steuerpflichtige eingereicht hat, bevor er dazu von der Steuerbehörde angefordert wurde. Diese Geldbuße ist gesetzlich auf 1.000 CZK festgelegt und wird im Falle des ersten Verstoßes in einem Kalenderjahr nicht verhängt. Die Befreiung ist auf den Zeitraum vom 1. 3. 2020 bis zum 31. 7. 2020 begrenzt.

Für den Rest des Kalenderjahres sollten sich die Steuerpflichtigen jedoch dessen bewusst sein, dass sie die Befreiung von der Geldbuße für die erste verspätete Einreichung einer Steueranweisung auch während der Periode ausschöpfen können, in der die Geldbußen erlassen werden. Ebenso kann von einer übermäßigen Verzögerung bei der Einreichung der Steueranweisung abgeraten werden. Sobald die Aufforderung zu deren Einreichung eingegangen ist, kann die von der Finanzministerin beschlossene Befreiung von der Geldbuße nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Die Anordnung Nr. D-44 erweitert die einschlägigen Anordnungen um einen neuen berechtigten Grund für die Befreiung von Zinsen für Zahlungsrückstände, Zinsen für eine hinausgeschobene Zahlung und Strafen für die Nichtvorlage der Steueranweisung, und zwar jenen, der die außerordentlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus betrifft. Wenn der Steuerpflichtige hinreichend glaubwürdig nachweist, dass seine Verzögerung auf die Anwendung außerordentlicher Maßnahmen zurückzuführen ist, wird auf die Zinsen oder Geldbußen vollständig verzichtet. In Bezug auf den Verzicht auf Geldbußen wegen Nichtvorlage der Steueranweisung ist die Anordnung auf den Zeitraum vom 1. 3. 2020 bis zum 31. 7. 2020 beschränkt.

Von der Anweisung D – 44 könnten vor allem die Mehrwertsteuerpflichtigen Gebrauch machen, denen infolge der Schließung ihrer Betriebsstätten nicht ausreichende Mittel zur Begleichung der Steuer zur Verfügung stehen.

Im Rahmen der zweiten Welle der Steuererlässe wurden allen Steuerpflichtigen Einkommensteuervorauszahlungen für den Monat Juni erlassen, die sie nicht leisten müssen. Angesichts dessen, dass ein Rückgang der Wirtschaftsleistung höchstwahrscheinlich ist, sollten die Steuerpflichtigen eine Senkung der Einkommensteuervorauszahlungen beantragen. Die nächste Maßnahme, die im Rahmen der zweiten Welle der Steuererlässe ergriffen wurde, ist ein allgemeiner Erlass der Pönale wegen verspäteter Einreichung der Steuererklärung für den Erwerb von Immobilien und des damit verbundenen Verzugszinses. Steuerpflichtigen, die die Steuererklärung im Zeitraum vom 31. 03. 2020 bis 31. 07. 2020 einzureichen haben, können die Steuererklärung und die Steuervorauszahlung bis 31. 08. 2020 ohne Pönale einreichen und leisten. Ähnlich wie auch in den vorab genannten Fällen ist es äußerst empfehlenswert die Einhaltung dieser Frist einzuhalten.

Auch wenn die Finanzministerin die Verschiebung der 3. und der 4. Phase der elektronischen Erfassung von Umsätzen (EET) lange ablehnte, beschloss das Finanzministerium die Pflicht zur elektronischen Erfassung von Umsätzen für alle Phasen der elektronischen Umsatzerfassung auszusetzen. Dieser Beschluss gilt während der Dauer des Notfalls und noch drei Monate nach seiner Beendigung.

Diese Maßnahmen sind ganz bestimmt zu begrüßen. Die größte finanzielle Belastung für selbständig erwerbstätige Personen ist aber die Zahlung der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge. Die Regierung genehmigte schon einen Gesetzentwurf, wonach den selbständig erwerbstätigen Personen gesetzliche Mindestbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für die Dauer von 6 Monaten erlassen werden. Während dieser Zeit werden also die selbständig erwerbstätigen Personen Vorauszahlungen von Kranken- und Sozialversicherungsbeiträgen leisten, deren Höhe der Differenz zwischen ihrer üblichen Höhe der Vorauszahlung und der Mindesthöhe der Vorauszahlung entspricht. Es handelt sich also um keine allgemeine Erlassung der Vorzahlungen von Versicherungsbeiträgen. Wenn dieses Notstandsgesetz vom Parlament genehmigt wird, wird es schon ab März wirksam sein.

Wir werden sehen, wie sich die Situation weiter entwickelt. Neue Maßnahmen werden beinahe täglich erlassen und es sind noch weitere Schritte zur Unterstützung der Wirtschaft und der Unternehmer zu erwarten.

 

Quelle:
Finanzbericht Nr. 4/2020

 

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