Auflösung der gesetzlichen Rücklage

Czech Republic: Steuerliche Auswirkungen der Auflösung der gesetzlichen Rücklage

Das neue tschechische Gesellschaftsrecht verlangt weder von Aktiengesellschaften noch von Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, mit Ausnahme gewisser Sonderfälle, z.B. Aktiengesellschaften, die in ihrer Bilanz u.a. den Besitz ihrer eigenen Aktien führen. Damit können sich nach dem 1. Januar 2014 entstandene Gesellschaften selbst entscheiden, ob sie eine Rücklage anlegen möchten und in welcher Höhe. Gesellschaften, die bis zum 31. Dezember 2013 zustande gekommen sind, dürfen die von ihnen seinerzeit pflichtig geschaffene Rücklage auflösen, müssen aber dabei die neuen Regeln für die Ausschüttung von Eigenmitteln beachten.

Wie die Auflösung der Rücklage steuerlich zu beurteilen ist, leitet sich von der Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung der damit freigewordenen Mittel her. Falls diese Mittel buchhalterisch in andere Gewinnrücklagen bzw. auf das Konto Gewinn-/Verlustvortrag verbucht werden, so hat diese Übertragung zwischen einzelnen Eigenkapitalposten keinerlei steuerliche Konsequenzen.

Falls die mit der Auflösung der Rücklage freigewordenen Mittel hingegen ausbezahlt werden, muss mit deren etwaiger Besteuerung gerechnet werden. Das Einkommensteuergesetz schweigt sich zu den expliziten steuerlichen Aspekten einer Ausschüttung von Mitteln aus der aufgelösten gesetzlichen Rücklage aus. Bei der Aufteilung der Rücklage unter den Anteilseignern ist ähnlich wie bei der Ausschüttung von Gewinnen vorzugehen – von der Sache her handelt es sich ja auch um den von der Gesellschaft in früheren Jahren erwirtschafteten Gewinn. Die steuerliche Behandlung wird von dem Umstand beeinflusst, ob der Begünstigte eine juristische Person oder eine natürliche Person ist, wo der Begünstigte steuerlich ansässig ist, usw. Falls eine Beziehung zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft vorliegt (für die das Kriterium einer für mindestens 12 Monate gehaltenen Beteiligung i.H.v. mindestens 10 % gilt; dieses Kriterium lässt sich auch nachträglich erfüllen) und soweit die Rechtsform der Muttergesellschaft den Vorgaben entspricht, sind diese Einkünfte steuerbefreit.

In den übrigen Fällen (Auszahlung der Rücklage an eine juristische Person, für die eine Steuerbefreiung nicht möglich ist, oder an eine natürliche Person) wird das Einkommen endgültig mit Quellensteuer auf der Ebene des Steuerzahlers (also der ausschüttenden Gesellschaft) im Satz von 15% belegt. Bei der steuerlichen Beurteilung ist außerdem auch die Herkunft der Mittel zu berücksichtigen, die zur Bildung der Rücklage herangezogen wurden. So dürfte die Auszahlung eines Teils der gesetzlichen Rücklage, der nicht vom Gewinn nach Steuern sondern z.B. aus Gesellschafterzuschüssen gebildet wurde, auf der Ebene des Anteilseigners nicht zu einer (steuerlich relevanten) Vermehrung seines Vermögensvorteils führen, da eine solche Ausschüttung eigentlich bloß eine Rückerstattung vorgestreckter Mittel darstellt.

Quelle: Kapitalgesellschaftsgesetz und Einkommensteuergesetz

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