Auch Mitarbeiterloyalität ist bestimmten Regeln unterworfen

Die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber gehört zu den elementarsten Grundsätzen des Arbeitsrechts und stellt zugleich eine Schlüsselpflicht des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dar.

Das tschechische Arbeitsgesetzbuch enthält keine ausdrückliche Definition der Loyalitätspflicht von Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber. Diese Pflicht wird aber in jüngerer Zeit auf breiter Basis diskutiert, und hat sich auch in der Entscheidungspraxis der Gerichte auf dem Gebiet des Arbeitsrechts niedergeschlagen.

Im weiteren Sinne ist die Loyalitätspflicht Ausdruck des allgemeinen Prinzips, wonach Arbeitnehmer ihre Arbeit ordentlich zu leisten haben. Die Loyalitätspflicht im engeren Wortsinne findet insbesondere in § 301 Buchst. d) des Arbeitsgesetzbuchs ihren Ausdruck, wonach Arbeitnehmer verpflichtet sind, den legitimen Interessen ihres Arbeitgebers nicht zuwider zu handeln. Die gerichtliche Praxis hat geschlossen, dass das Schlüsselkriterium bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitnehmer dieser gesetzlichen Bestimmung Rechnung getragen hat, nicht darin besteht, ob seine Handlungen im Einklang mit oder aber im Widerspruch zu den auf seine Arbeitsleistung anzuwendenden gesetzlichen und sonstigen Regelungen stehen. Sondern vielmehr darin, ob seine Handlungen objektiv dem Schutz des Vermögens des Arbeitgebers dienen sollten oder gegen dieses gerichtet waren, bzw. ob er im Widerspruch zu den berechtigten Interessen des Arbeitgebers handelte oder nicht. Es sind mithin diese berechtigten Interessen des Arbeitgebers, die das Leitmotiv der Loyalitätspflicht darstellen, ungeachtet dessen, ob der Arbeitnehmer ansonsten im Einklang mit den Rechtsvorschriften handelte. Die berechtigten Interessen des Arbeitgebers dürften insbesondere die erfolgreiche Umsetzung seiner Unternehmenstätigkeit, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis, und den Schutz der Gesundheit und des Vermögens des Arbeitgebers umfassen.

Die von der Rechtsprechung hergeleiteten weiteren Ausdrucksformen der Loyalitätspflicht beinhalten insbesondere die Verschwiegenheitspflicht, die Pflicht, bei der Kritik am Arbeitgeber die Verhältnismäßigkeit zu wahren, die Pflicht, den guten Ruf des Arbeitgebers zu schützen, die Pflicht zu einem gewissen Anstand und Respekt gegenüber dem Arbeitgeber, die Pflicht, das Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufrecht zu erhalten und Interessenkonflikte zu vermeiden, sowie die Pflicht, korrekte Beziehungen mit den übrigen Mitarbeitern zu pflegen.

Die Pflicht auf Seiten des Arbeitnehmers zur Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber besteht über die gesamte Existenz des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses hinweg bzw. in bestimmten Fällen sogar darüber hinaus (nämlich etwa dann, wenn ein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, welches nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht). Die Pflicht, gegenüber dem Arbeitgeber loyal zu bleiben, ist nicht ausschließlich auf die Arbeitszeit beschränkt. Von Arbeitnehmern kann erwartet werden, dass sie die Pflicht zur Einhaltung der Rechtsvorschriften, welche für ihre Arbeitsleistung einschlägig sind (so etwa die Pflicht zum Schutz des Arbeitgebervermögens und die Pflicht, nicht gegen die legitimen Interessen des Arbeitgebers zu handeln), auch in ihrer Freizeit einhalten, z.B. im Rahmen ihrer Aktivitäten in den sozialen Netzwerken.

Ungeachtet all dessen ist die Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers aber nicht absolut. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zeigt, dass ein Arbeitnehmer gegen die Interessen des Arbeitgebers handeln darf, selbst wenn diese nicht rechtswidrig sind, falls ein vorrangiges öffentliches Interesse (z.B. am Umweltschutz bzw. dem Schutz der allgemeinen Gesundheit) besteht. Ähnlich gelagert ist der Fall, dass ein Arbeitnehmer den Staatsanwalt oder der Polizei eine Straftat anzeigt, von der er glaubwürdig erfahren hat, was nicht als Handlung im Widerspruch zu den Arbeitgeberinteressen betrachtet werden kann, zumal wenn die Nichtanzeige selbst einer Straftat (nämlich der Vertuschung krimineller Handlungen) gleichkäme.

Natürlich muss jeder etwaige Verstoß gegen die Pflicht des Arbeitnehmers zur Loyalität im Kontext der spezifischen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Nach etablierter Rechtsprechung können Handlungen, die gegen die Loyalitätspflicht verstoßen, ein Kündigungsgrund gemäß § 52 Buchst. g) des Arbeitsgesetzbuchs bzw. bei besonders groben Verstößen ein Grund für die fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers sein.

Quelle:
Arbeitsgesetzbuch (Ges. Nr. 262/2006 Slg.); Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik

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