Arbeit per E-mail oder Telefon auch am Sonn- und Feiertags zulässig

Polen: Eine Änderung im Arbeitsrecht erlaubt die Erbringung von Dienstleistungen für ausländische Kunden auch Sonn- und Feiertags.

 Weil Feiertage in Polen und im Ausland sich selten decken, war das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot bisher ein großes Hindernis für Unternehmer, die für ausländische Kunden und Partner tätig sind.

Seit dem 4 März 2014 ist dies kein Problem mehr. Arbeitgeber können Arbeitnehmer jetzt auch an Sonn- und Feiertags arbeiten lassen, sofern sie Dienstleistungen mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail, Telefon) erbringen und der Empfänger sich außerhalb Polens befindet. Die neue Regelung betrifft auch Hilfspersonal (z.B. Techniker, Informatiker), das benötigt wird, um die Dienstleistungen zu erbringen.

Die Zulässigkeit der Arbeit an Sonn- und Feiertagen zugunsten ausländischer Vertragspartner hängt davon ab, ob ein Feiertag in Polen ein Arbeitstag im Land des Partners ist. Manche Feste, die in Polen gesetzlichen Feiertage sind (wie z.B. Fronleichnam) fallen immer auf einen Arbeitstag, sind aber nicht immer auch Feiertage in anderen Länder. Das gilt selbst dann, wenn man nur die Europäische Union betrachtet.

Dank der neuen Regelung werden Arbeitgeber nicht gezwungen sein, zusätzliches Personal für die Sonn- und Feiertagsarbeit zu beschäftigen, Schichtarbeit zu organisieren oder das System der Wochenendenarbeit, das nur auf Antrag des Arbeitnehmers vereinbart werden kann, anzuwenden. Dem Arbeitnehmer, der seine Arbeit an Sonn- und Feiertagen ausübt, steht dafür anderer arbeitsfreier Tag zu.

Von diesen Änderung werden am meisten Call-Center und Unternehmer profitieren, die sich Kundenbetreuung per E-Mail oder online spezialisiert haben. Grundsätzlich gilt die neue Regelung jedoch für alle Unternehmen, die Dienstleistungen für ausländischen Kunden erbringen, denn der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die Art der Dienstleistung genauer zu definieren.

Quelle: Gesetz vom 26 Juni 1974 Arbeitsgesetzbuch (GBI Nr 24, Pos. 141)

Autor: Maciej Stasiewicz, bnt attorneys-at-law Warschau

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