Arbeit an Sonntagen – Verbote, Zuschläge

Ungarn: Über das kurze „Leben“ des Ladenschlussgesetzes und die parallel geänderten Bestimmungen über den Sonntagszuschlag

Vor einem Jahr ist das ungarische Ladenschlussgesetz in Kraft getreten, welches bestimmt hat, dass die Geschäfte im Kleinhandel am Sonntag geschlossen sein müssen. Mit dieser Regelung sollte gefördert werden, dass die Arbeitnehmer das Wochenende mit ihrer Familie verbringen und über die Gewährung entsprechender Freizeit ihre Gesundheit wahren. Die Anordnung der Schließung der Läden am Sonntag erwies sich jedoch als eine die Meinungen spaltende Maßnahme. Zahlreiche Verbraucher konnten sich in Ihrer Freiheit beschränkt fühlen, daneben widersprach der Begründung der Rechtsvorschrift aber auch, dass gerade kleine Familienunternehmen berechtigt waren, an Sonntagen geöffnet zu sein, wenn sie in Geschäftsräumen von geringerer Fläche untergebracht waren. Die Öffentlichkeit war in dieser Frage stets gespalten. Zudem rückte die Abhaltung einer Volksabstimmung in der Frage in greifbare Nähe. Schließlich hat der Gesetzgeber unter Abwägung der gesellschaftlichen und politischen Umstände das Ladenschlussgesetz zurückgenommen.

Gleichzeitig wurden auch die Regeln für den Sonntagszuschlag geändert. Für den Fall der Arbeitsverrichtung am Sonntag stand dem Arbeitnehmer ein Lohnzuschlag von 50% zu, der in bestimmten Fällen unabhängig von der Außerordentlichkeit der Arbeitsverrichtung um weitere 50% erhöht wurde. Diese Möglichkeit besteht nicht mehr. Entsprechend können Arbeitnehmer für die Arbeitsverrichtung am Sonntag nur noch in Fällen einen Zuschlag von 100% erhalten, wenn diese auf einen Feiertag fällt.

Gemäß gegenwärtig geltender Rechtslage beträgt die Höhe des Sonntagszuschlages allgemein 50%. Die Zahlung des Lohnzuschlages ist allerdings grundsätzlich an die Außerordentlichkeit der Arbeitsverrichtung gebunden. Darum ist es fraglich, ob so ein Zuschlag überhaupt zusteht, wenn die Ladenöffnung am Sonntag regelmäßig ist. Es ist rechtlich möglich, dass der Arbeitgeber freiwillig einen höheren als den gesetzlichen Lohnzuschlag bezahlt. Daher liegt die Bedeutung der freiwilligen Zahlung eines Lohnzuschlages in erster Linie darin, ob der Arbeitgeber überhaupt einen Lohnzuschlag bezahlt, wenn die Arbeitsverrichtung am Sonntag stattfindet, er aber am Sonntag regelmäßig geöffnet ist.

Im Rahmen der neuen gesetzlichen Regelungen muss bei Festlegung der Öffnungszeiten auch auf die gemeindlichen Verordnungen geachtet werden. Die Gemeindeverwaltungen sind nämlich berechtigt, unter Beachtung der speziellen örtlichen Gegebenheiten abweichende nächtliche Ladenschlusszeiten zu bestimmen.

Quelle: Gesetz Nr. XXIII von 2016

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