Anforderungen an die Finanzbuchhaltung von Unternehmen

Litauen: Einfachere Anforderunen für neu gegrüdete Gesellschaftsgruppe der Kleinstunternehmen. Es betrifft die meisten litauischen Unternehmen.

Ein Unternemen wird als Kleinstunternehmen angesehen, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei der nachstehenden Schwellenwerte nicht übersteigt.

  • Bilanzielle Sachanlagevermögen – 350 000 EUR.
  • Nettoumsatz pro Geschäftsjahr – 700.000 EUR
  • Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer pro Jahr: 10

Betroffene Unternehmen, werden nur einen verkürzten Finanzbericht erstellen dürfen und werden von der Pflicht zum Erstellen eines Anhanges befreit. Der verkürzte Finanzbericht wird dabei aus einer verkürzten Bilanz und einer verkürzten GuV bestehen müssen. Der verkürzten Bilanz müssen zusätzlich Informationen über finanzielle Verpflichtungen, Anzahl der erworbenen und übertragenen Geschäftsanteile, Abwicklung des Erwerbs von Eigenanteilen und der Grund hierfür sowie andere gesetzlich näher geregelte Informationen beigefügt werden.

Die Unternehmen können sich gegen die Anwendung dieser Ausnahmeregelung entscheiden. Außerdem sind bestimmte Unternehmen in der Anwendung der Regelungen beschränkt, dazu gehören: Finanzholdinggesellschaften, staatliche und kommunale Unternehmen, Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Preise für Güter und Dienstleistungen gesetzlich geregelt sind.

Das geänderte Gesetz über die Unternehmensabschlüsse trat am 01. Juli 2015 in Kraft. Es ist erstmals auf die Jahresabschlüsse ab dem Abrechnungszeitraum beginnend mit dem 1. Januar 2015 anwendbar.

Die Änderungen wurden im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EG umgesetzt. Dies ermöglicht es, es offen zu lassen, ob überhaupt bei Kleinstunternehmen ein Unterschied gemacht wird. Litauen hat sich für Bürokratieabbau in großem Umfang entschieden.

Quelle: Änderungen des Gesetzes über die Unternehmensabschlüsse vom 14. Mai 2015 Nr. XII-1696

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