Am deutschen Mindestlohnwesen soll die Welt genesen

Czech Republic: Am 1. Januar 2015 trat in Deutschland das Mindestlohngesetz in Kraft (MiLoG)

Am 1. Januar 2015 trat in Deutschland das Mindestlohngesetz in Kraft (MiLoG), das mit einigen Ausnahmen für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland Arbeit ausüben, einen Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde eingeführt hat.

In manchen Branchen war schon vor längerer Zeit ein Mindestlohn eingeführt worden, und viele Tarifverträge lagen in Deutschland seit langem über dem Mindestlohn. Das MiLoG war von Anfang an ein ideologisches Projekt, das besonders von der SPD und den Gewerkschaften gefordert wurde.

In Deutschland wurde das MiLoG vor allem wegen des Eingriffs in die Tariffreiheit und den Arbeitsmarkt kritisiert. Mit guten Gründen wurde die Anwendung auf ausländische Arbeitnehmer (wegen § 20 MiLoG, der auch alle Arbeitgeber im EU- und Nicht-EU-Ausland verpflichtet, ihre Arbeitnehmer mindestens in Höhe des Mindestlohns zu bezahlen, wenn sie ihre Arbeit in Deutschland ausüben) als Verstoß gegen das Europarecht, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit, bezeichnet. Auf der anderen Seite wurde das MiLoG mit dem Slogan „Gerechter Lohn für alle“ verteidigt und als Sieg über den Neoliberalismus gepriesen („Am deutschen Mindestlohnwesen soll die Welt genesen“).

Mittlerweile wurde die Geltung des MiLoG für Transitfahrten durch Deutschland ausgesetzt, d.h. z.B. für Fahrten aus der Tschechischen Republik nach Frankreich und zurück; wenn aber auf dem Rückweg in Deutschland Ware eingeladen wird, gilt das MiLoG, d.h. der Mindestlohn von 8,50 EUR. Wie das vom Zoll, dem die Kontrolle der Einhaltung des MiLoG obliegt, überprüft werden soll, ist unklar.

Aus dem MiLoG ergeben sich für die Arbeitgeber weitreichende Informations- und Dokumentationsverpflichtungen:
– Tätigkeiten in Deutschland müssen der Bundesfinanzdirektion West in Köln (Zoll) zugefaxt werden (Fax: +49-221-964870; Formular 003037 oder 033037; zu finden unter www.zoll.de oder https://www.formulare-bfinv.de), und zwar vor Beginn der Fahrt nach Deutschland und in deutscher Sprache;
– bei einer Prüfung durch den Zoll müssen in deutscher Sprache vorgelegt werden: Arbeitsvertrag o.ä., Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnungen und Nachweise darüber (alles auf Deutsch);
– diese Dokumente müssen zwei Jahre lang aufbewahrt werden (Versicherung dazu in der Einsatzplanung);
– es müssen ein Zustellungsbevollmächtigter und ein Ansprechpartner in Deutschland benannt werden;
– wenn dieses Formular nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Desweiteren ergeben sich aus dem MiLoG auch für Auftraggeber eines Spediteurs Haftungsrisiken, weil die Auftraggeber neben dem Spediteur selbst haften.

Bis die Vereinbarkeit der Anwendung des MiLoG auf ausländische Arbeitnehmer, die Deutschland nur durchfahren, mit dem Europarecht geklärt ist, bleibt nichts anderes übrig, als zu empfehlen, den Informations- und Dokumentationsverpflichtungen nachzukommen und die Fahrer mit den entsprechenden Unterlagen auszustatten. Bei Bußgeldern und Verwarnungen sollten alle möglichen Rechtsmittel eingelegt werden, um zu erreichen, dass die Rechtsfragen bald dem EuGH vorgelegt werden.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass das MiLoG ordnungspolitisch eine Katastrophe und bürokratisch ein Monster ist. Trotzdem ist es geltendes deutsches Recht, dessen Formulierung eindeutig ist, aber dessen konkrete Anwendung unklar ist. Bis zur Klärung durch die Gerichte bleibt den Betroffenen nichts anderes übrig, als das MiLoG einzuhalten.

Quelle: Gesetz zur Regelung eines allgmeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) (Gesetz vom 11. August 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015

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