Änderungsgesetz zur Gewerbeordnung

Czech Republic: Gewerbeämter gewähren Unternehmern künftig besseren Datenschutz, verzichten auf duplizite Vorlage von Nachweisen

Ein zum 1. Januar 2015 in Kraft tretendes Änderungsgesetz zur Gewerbeordnung erhöht den Ruf seitens der Unternehmerschaft (und seitens der Datenschutzbehörde ÚOOÚ) nach der Einhaltung grundlegender Datenschutzprinzipien, und nutzt eine neu geschaffene Funktionalität der bei den Gewerbeämtern zum Einsatz kommenden Software, um Gewerbetreibenden das Leben leichter zu machen.

Selbständig Gewerbetreibende werden es sicherlich begrüßen, dass der öffentlich zugängliche Teil des Gewerberegisters künftig keine Angaben zu ihrem Wohnsitz mehr enthält. Dieses Datum, welches für den Unternehmensbetrieb als solchen überflüssig ist, wird auch weiterhin behördlich registriert, aber eben im nichtöffentlichen Teil des Gewerberegisters. Die dort gespeicherten Angaben sind all denjenigen zugänglich, die ein Rechtsinteresse glaubhaft machen können.

Eine weitere willkommene Neuerung besteht darin, dass Angaben zu Personen, deren Gewerbeberechtigung erloschen ist, nach vier Jahren in den nichtöffentlichen Teil des Gewerberegisters überführt werden. Bisher verblieben sämtliche historischen Angaben uneingeschränkt im öffentlichen Teil des Gewerberegisters, was vor allem von der Datenschutzbehörde aber auch von Kreisen der Unternehmerschaft kritisiert wurde.

Außerdem hat sich der Gesetzgeber im Namen seines Aktionsplans zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands für Unternehmer dazu entschlossen, eine neue Funktion der Software zu nutzen, die auf den Gewerbeämtern zum Einsatz kommt: ab dem 1. Januar 2015 ist das Gewerbeamt verpflichtet, sämtliche ihm vorgelegten Unterlagen zu digitalisieren und den übrigen Gewerbeämtern zugänglich zu machen. In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmer sowie die sog. verantwortlichen Vertreter nicht ständig erneut solche Unterlagen und Bescheinigungen vorlegen müssen wie etwa den sog. Qualifikationsnachweis oder den Rechtsgrund zur Nutzung der Gewerberäume oder (im Falle ausländischer Personen) das Führungszeugnis (wobei die Gültigkeit von drei Monaten ab Ausstellung des Führungszeugnisses beibehalten wurde).

Quelle: Änderungsgesetz zur Gewerbeordnung (Ges. Nr. 140/2014 Slg.)

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