Änderungen im Rechnungsprüfungsausschuss

Czech Republic: Ein Änderungsgesetz zum Wirtschaftsprüfergesetz hat Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Rechnungsprüfungsausschusses

Die jüngste Neufassung des Wirtschaftsprüfergesetzes schlägt sich in bedeutsamer Weise auch in der Regelung des Rechnungsprüfungsausschusses nieder. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss mit Kontrollbefugnissen insbesondere im Bereich der Rechnungsprüfung, welcher pflichtig von Subjekten des öffentlichen Interesses einzurichten ist (hierzu gehören z.B. Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an regulierten Märkten zugelassen sind, Banken und Großunternehmen mit mehr als 4000 Beschäftigten; zu den Details siehe § 2a des Wirtschaftsprüfergesetzes).

Eine tiefgreifende Änderung besteht darin, dass der Rechnungsprüfungsausschuss nicht länger als Gesellschaftsgremium gilt. Dies hat zur Folge, dass eine Reihe von Regeln, die bisher für die Mitglieder des Ausschusses – ebenso wie für andere Mitglieder von Gesellschaftsgremien – galten, im Falle der Rechnungsprüfer nicht länger greifen. Genannt seien etwa die Regelungen zum Interessenkonflikt oder zur Vergütung. Allerdings kann die Satzung bzw. kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass der Rechnungsprüfungsausschuss doch ein Gesellschaftsgremium ist.

Der Rechnungsprüfungsausschuss muss sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammensetzen, wobei neuerdings die Mehrzahl der Mitglieder das Kriterium der Unabhängigkeit erfüllen muss. Diese Forderung nach Unabhängigkeit ist allgemein formuliert (im Unterschied zur früheren Diktion des Gesetzes, welche von einer Unabhängigkeit von dem zu prüfenden Rechtsträger sprach); laut der schriftlichen Begründung der Gesetzesvorlage soll es darum gehen, dass kein schwerwiegender Interessenkonflikt irgendwelcher Art vorliegt. Subjekte des öffentlichen Interesses müssen die Zusammensetzung ihres Rechnungsprüfungsausschusses bis spätestens 13. Januar 2016 in Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen bringen.

Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden auch weiterhin von der Hauptversammlung ernannt, und zwar aus den Reihen der Aufsichtsratsmitglieder oder der nichtgeschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder bzw. dritter Personen.

Neu gilt, dass der Rechnungsprüfungsausschuss dem Kontrollgremium den Wirtschaftsprüfer empfiehlt, woraufhin das Kontrollgremium der Hauptversammlung seinen Vorschlag bezüglich der Person des Wirtschaftsprüfers unterbreitet. Dabei ist das Kontrollgremium nicht an den Vorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses gebunden; wenn es aber von dessen Empfehlung abweicht, muss es hierfür eine Begründung liefern.

Nicht zuletzt sei auf die neue Pflicht von Subjekten des öffentlichen Interesses hingewiesen, auf ihrer Website ein Verzeichnis der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses einzustellen.

Quelle: Ges. Nr. 334/2014 Slg., Änderungsgesetz zum Gesetz Nr. 93/2009 Slg., über Wirtschaftsprüfer und über die Änderung einiger Gesetze

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