Änderungen im EKAER ab Oktober

Ungarn: Wesentliche administrative Erleichterung für Landwirte mit AEO Status; Klarstellung der Ausnahmeregelungen

Am 13. Oktober 2016 trat die jüngste Modifizierung des zur Vermeidung von USt.-Betrug eingeführten Elektronischen Kontrollsystems für den Warenverkehr auf öffentlichen Straßen (nachstehend „EKAER“) in Kraft. Der Gesetzgeber hebt durch die Änderung einerseits die früher zwischen den das EKAER betreffenden Rechtsvorschriften vorhandenen Widersprüche auf, und macht eindeutig, dass die Pflicht zur Beantragung von EKAER-Nummern auch Kraftfahrzeuge bindet, die zwar nicht mautpflichtig sind, deren Gesamtgewicht aber nach Beladen 3,5 Tonnen übersteigt. Durch diese Ergänzung wird zugleich klargestellt, dass von EKAER auch diejenigen nicht-mautpflichtigen Kraftfahrzeuge befreit sind, die Waren von demselben Absender an denselben Adressaten liefern, deren Gewicht 2500 kg und deren Wert HUF 5 Millionen nicht übersteigt.

Andererseits schafft der Gesetzgeber eine erhebliche administrative Erleichterung für die sogenannten Landwirte mit AEO Status (Authorised Economic Operator / Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter). Diese spezielle Genehmigung können Landwirte erhalten, die die Voraussetzungen des Europäischen Zollkodex erfüllen (halten u.a. die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften ein, funktionieren transparent, sind zahlungsfähig usw.) und von der Zollbehörde dementsprechend für vertrauenswürdig erklärt werden. Im Sinne der Änderung können die Landwirte ihre Anmeldungspflicht durch vereinfachten Dateninhalt erfüllen. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Landwirte mit AEO Status wesentlich weniger Daten für die Beanspruchung der EKAER Nummer angeben müssen. Auf der Online-Plattform der EKAER muss in ihrem Fall außer dem Namen und der Steuernummer des Absenders und des Adressaten nur das amtliche Kennzeichen des Transportmittels angegeben werden. Für die im Bereich Transport bzw. Export und Import tätigen Unternehmen ist es also zweckmäßig, die AEO Genehmigung einzuholen, da diese nicht nur Vorteile bei den Zollverfahren einbringt, sondern auch Erleichterungen im EKAER System ermöglicht.

Quelle: Gesetz Nr. XCII aus dem Jahr 2003 über die Ordnung der Steuerzahlung-Ministerialverordnung Nr. 5. aus dem Jahr 2015 über das Elektronische Kontrollsystem für den Warenverkehr auf öffentlichen Straßen

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