Änderungen beim Anleiherecht

Czech Republic: Am 1. August 2014 ist das Änderungsgesetz Nr. 137/2014 Slg. zum Schuldverschreibungsgesetz in Kraft getreten, dessen Neuerungen die Welt der Schuldverschreibungen modernisieren

Eine dieser Neuerungen besteht darin, dass der Umfang der zwingend formgebenden Anforderungen an Schuldverschreibungen reduziert wurde. Damit gilt eine Schuldverschreibung künftig als ordnungsgemäß ausgegeben, wenn diese zumindest die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält bzw. diese Angaben anhand des einschlägigen Verzeichnisses entmaterialisierter Wertpapiere ermittelt werden können. Bei diesen Angaben handelt es sich u.a. um die Identifikation des Emittenten und Eigentümers der Schuldverschreibung, deren Ertrag und das Datum bzw. den Moment, zu dem sie fällig wird. Diese Vereinfachung macht es leichter, Schuldverschreibungen in der Praxis zu beurteilen.

 

Bis zum Inkrafttreten der SchVG-Novelle galt im tschechischen Anleiherecht der Grundsatz, dass die Emissionsbedingungen von Schuldverschreibungen nicht ohne Zustimmung ihrer Eigentümer geändert werden durften – das heißt, Änderungen der Emissionsbedingungen waren bis auf wenige gesetzliche Ausnahmen nur vorbehaltlich ihrer Genehmigung durch die Versammlung der Anleihegläubiger möglich. Nunmehr ist es aber möglich, in den Emissionsbedingungen den Kreis der Fälle enger zu ziehen, in denen die Inhaber der Schuldverschreibungen etwaigen Änderungen zustimmen müssen. Daneben lässt sich in den Emissionsbedingungen der Kreis derjenigen Änderungen, bezüglich derer die Versammlung der Anleihegläubiger einzuberufen ist, auch erweitern.

 

Auch die nunmehr gegebene Möglichkeit der Herausgabe mehrerer Arten von Schuldverschreibung durch ein und denselben Emittenten war bisher nicht vorhanden.

 

Außerdem ermöglicht die SchVG-Novelle eine breitere Anwendung des SchVG: soweit die betreffenden Emissionsbedingungen dies vorsehen, lässt sich auf ein Wertpapier, mit dem das Recht auf Auszahlung eines bestimmten geschuldeten Betrags verbunden ist, das SchVG anwenden, auch wenn das Wertpapier als solches nicht als Schuldverschreibung gilt.

 

Da der Gesetzgeber bei der Erarbeitung der SchVG-Novelle darum bemüht war, auf Erkenntnisse und Probleme der Praxis zu reagieren, darf davon ausgegangen werden, dass diese Bemühungen auf dem tschechischen Kapitalmarkt durchweg positive Wirkungen zeitigen werden.

 

 

 

 

 

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