Abfindung bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

Czech Republic: Versicherungsbeiträge, Lohnsteuer und Anspruch auf Arbeitslosengeld

Ein Abfindungsanspruch besteht auf Seiten eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis (durch arbeitgeberseitige Kündigung oder im Einvernehmen) aus organisatorischen Gründen (im Sinne des § 52 Buchst. a) bis c) des Arbeitsgesetzbuchs) beendet wird, und zwar mindestens in der in § 67 Abs. 1 ArbGB genannten Höhe (d.h. in Höhe des Dreifachen des Durchschnittsverdiensts, falls das Arbeitsverhältnis für wenigstens zwei Jahre bestand, bzw. in Höhe des Zweifachen des Durchschnittsverdiensts, falls das Arbeitsverhältnis für wenigstens ein Jahr, aber weniger als zwei Jahre bestand, und in Höhe des einfachen Durchschnittsverdiensts in allen anderen Fällen). Ebenfalls Anspruch auf Abfindung besteht auf Seiten eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis (durch arbeitgeberseitige Kündigung oder im Einvernehmen) aus den in § 52 Buchst. d) ArbGB genannten Gründen beendet wird, d.h. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, und zwar in Höhe des Zwölffachen seines Durchschnittsverdiensts (§ 67 Abs. 2 ArbGB).

Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge
Eine auf der Grundlage der o.g. gesetzlichen Bestimmungen (also im Einklang mit der Regelung gemäß § 67 des Arbeitsgesetzbuchs) gewährte Abfindung fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Sozial- und Krankenversicherung mit ein, egal wie hoch der Betrag. Mit anderen Worten, auch falls der tatsächlich ausbezahlte Abfindungsbetrag mehr als das absolute Minimum betragen haben sollte, fallen keine Versicherungsbeiträge an.

Zu unterscheiden vom gesetzlichen Abfindungsgeld ist eine vom Arbeitgeber etwa zuerkannte vertragliche Abfindung. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Zuwendung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wg. Lösung des Arbeitsverhältnisses ohne direkten gesetzlichen Anspruch macht. Diese Zuwendung kann der Arbeitgeber z.B. erst in der Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, oder die Kriterien für die Zuerkennung der vertraglichen Abfindung können in einer unternehmensinternen Richtlinie oder im Tarifvertrag geregelt sein. Wird aber eine solche vertragliche Abfindung zuerkannt, so schlägt sie sich in der Bemessungsgrundlage für die Abgabe von Kranken- und Sozialversicherungsbeiträgen nieder.

Lohnsteuer
In beiden genannten Fällen gilt die gewährte Abfindung als zu versteuerndes Einkommen und fließt in die Lohnsteuerbemessungsgrundlage mit ein.

Abfindungsgeld und der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wo ein Arbeitnehmer im Rahmen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine gesetzliche Abfindung erlangt, hat diese Tatsache Auswirkungen auf die Ausbezahlung der Arbeitslosenunterstützung. Konkret erhalten Arbeitssuchende, denen die gesetzliche Abfindung ausbezahlt wurde, das Arbeitslosengesetz nicht sofort. Dessen Auszahlung wird vielmehr ausgesetzt, bis ein Zeitraum abgelaufen ist, der dem jeweiligen Vielfachen des Durchschnittseinkommen entspricht, von dem sich die gesetzliche Höhe des Abfindungsgelds herleitet. Falls also dem Arbeitnehmer z.B. kraft Gesetzes eine Abfindung in Höhe des Dreifachen des Durchschnittsverdienstes zusteht, wird die Arbeitslosenunterstützung auch erst nach drei Monaten ausbezahlt. Falls dem Arbeitnehmer aber eine höhere Abfindung ausbezahlt werden sollte, z.B. auf der Grundlage einer entsprechenden Abrede im Tarifvertrag, so bleiben die gegebenenfalls höheren Beträge unbeachtlich – maßgeblich ist einzig und allein die gesetzliche Höhe des Abfindungsgelds.

Martina Langová, Buchhalterin

 

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