Ab Juli 2020 strengere Regeln für litauische P2B-Plattformen

Ab dem 12. Juli 2020 gilt auch in Litauen die sogenannte P2B-Verordnung. Darauf müssen sich Anbieter vorbereiten.

Die Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten beinhaltet unter anderem Transparenzregeln, die einen gerechteren Wettbewerb erlauben sollen. Beispielsweise müssen Online-Plattformen dann klare und verständliche Allgemeine Geschäftsbedingungen verfassen, die unter anderem erklären, wann und warum der Zugang für Händler gesperrt werden kann.

Außerdem sind Online-Plattformen künftig verpflichtet, Ranking-Kriterien offenzulegen, nach denen Produkte und Dienstleistungen weiter oben oder unten in der Ergebnisliste erscheinen. Darüber hinaus müssen sie darüber informieren, falls eine bezahlte Einflussnahme auf das Ranking möglich ist.

Online-Suchmaschinen

Eine „Online-Suchmaschine“ ist ein digitaler Dienst, der es Nutzern ermöglicht, in Form eines Stichworts, einer Spracheingabe, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe (z.B. durch Upload eines Bildes) eine Suche zu einem beliebigen Thema vorzunehmen und Ergebnisse in einem beliebigen Format angezeigt zu bekommen.

Online-Vermittlungsdienste

Ein „Online-Vermittlungsdienst“ liegt vor, wenn

• dies ein Dienst der Informationsgesellschaft ist (also über das Internet erbracht wird)
• gewerblichen Nutzern über den Dienst ermöglicht wird, Waren oder Dienstleistungen anzubieten
• direkte Transaktionen zwischen diesen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern vermittelt werden
• die gewerblichen Nutzer auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Diensteanbieter Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten können

Als Online-Vermittlungsdienste gelten somit Marktplätze, Plattformen für Dienstleistungen, Vertriebsplattformen für Softwareanwendungen oder Online-Dienste sozialer Medien. Keine Online-Vermittlungsdienste sind dagegen Plattformen, die keine direkten Transaktionen zum Verbraucher vermitteln (z.B. Online-Werbeplattformen), reine P2P-Vermittlungsdienste (ohne Beteiligung gewerblicher Nutzer), reine B2B-Plattformen oder Online-Zahlungsdienste.

Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten müssen sicherstellen, dass ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen jederzeit leicht verfügbar sind und darin über viele Aspekte klar und verständlich informieren, z.B. die Gründe für das Aussetzen, die Beendigung oder die Einschränkung des Dienstes oder Informationen zu den Auswirkungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Immaterialgüterrechte gewerblicher Nutzer.

Bei Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der gewerbliche Nutzer mindestens 15 Tage zuvor zu informieren. Der betroffene gewerbliche Nutzer erhält das Recht, den Vertrag mit dem Anbieter der Online-Vermittlungsdienste vor Ablauf dieser Frist zu kündigen. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder darin enthaltene Einzelbestimmungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind nichtig. Das gilt auch für Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Überdies müssen Anbieter von Online-Suchmaschinen zu den Hauptparametern, welche für Rankings am wichtigsten sind, klar und verständlich formulierte Erläuterungen bereitstellen und über mögliche unterschiedliche Behandlungen informieren.

Streitbeilegung

Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten müssen interne leicht zugängliche, kostenlose Beschwerdesysteme einrichten – ausgenommen sind lediglich kleine Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten (Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz EUR 10 Mio. nicht übersteigt).

Alternativ zur gerichtlichen Klärung muss dem Nutzer zudem die Möglichkeit einer freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung (Mediation) angeboten werden.

Damit stehen einem betroffenen Unternehmen folgende Wege zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung:

• Mediation, die vom Online-Vermittlungsdienst angeboten werden muss
• Beschwerdesystem bei großen Online-Vermittlungsdiensten
• Zivilrechtliche Klage

Quelle:
Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Oermittlungsdiensten

 

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