20 und mehr Mitarbeiter? Ab jetzt ist der Betriebsrat ein Muss.

Mit 20+ Beschäftigten sind Arbeitgeber nach dem litauischen Arbeitsgesetzbuch verpflichtet, einen Betriebsrat zu bilden.Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regel besteht bei Vorhandensein einer Gewerkschaft auf der Ebene des Arbeitgebers, wenn mindestens ein Drittel aller Arbeitnehmer der Gewerkschaft angehören.

Der Arbeitgeber muss die Bildung eines Betriebsrats initiieren. Die erste Wahl des Betriebsrats wird vom Wahlausschuss organisiert. Der Wahlausschuss muss gemäß einer Anordnung des Arbeitgebers bestellt werden und aus drei bis sieben Mitgliedern bestehen, welche alle beim Arbeitgeber beschäftigt sind. Die Anzahl der in der Verwaltung des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmer darf nicht mehr als ein Drittel des Wahlausschusses ausmachen. Arbeitgeber müssen bis zum 1. Januar 2018 einen Wahlausschuss bilden.

Alle nachfolgenden Wahlen des Betriebsrates werden vom Betriebsrat selbst organisiert.

Der Betriebsrat wird für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Je nach Anzahl der Beschäftigten besteht der Betriebsrat aus drei bis elf Mitgliedern.

Die Kandidaten müssen mindestens 18 Jahre alt sein und müssen mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sein. Arbeitnehmer, die berechtigt sind, den Arbeitgeber zu vertreten und Entscheidungen im Namen des Arbeitgebers zu treffen, dürfen nicht in den Betriebsrat gewählt werden. Die Anzahl der Kandidaten muss die Anzahl der gewählten Mitglieder des Betriebsrates überschreiten, ansonsten wird das Wahlverfahren für ungültig erklärt und muss nach mindestens sechs Monaten wiederholt werden.

Stimmrechte werden allen Mitarbeitern, die mindestens drei Monate beim Arbeitgeber beschäftigt sind, erteilt. Die Abstimmung während der Wahl ist geheim. Das Wahlverfahren gilt als erfolgt, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmberechtigten an der Abstimmung teilnimmt. Wenn die Zahl der Stimmberechtigten weniger als die Hälfte betrögt, muss in den nächsten sieben Tagen eine wiederholte Wahl organisiert werden. Es genügt, wenn mindestens ein Viertel der Arbeitnehmer an der wiederholten Wahl teilnimmt.

Es ist wichtig für den Arbeitgeber,  in Zukunft nachweisen zu können, dass er seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsrat erfüllt hat, auch die Bildung eines Betriebsrat nicht zustande kommt. Daher empfehlen wir, dass Arbeitgeber die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens in Bezug auf die Wahl des Betriebsrates ordnungsgemäß dokumentieren. Im Arbeitsgesetzbuch sind des Weiteren verschiedene Dokumentationspflichten des Arbeitgebers vorgesehen, z.B. das Treffen des Wahlausschuss betreffend.

Quelle: 19 September 2016 Arbeitsgesetzbuch der litauischer Republik Nr. XII-2603

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