Ab dem 1. Januar 2015 wird es in der Slowakei möglich sein, eine GmbH mit dem Stammkapital von 1 Euro zu gründen.

Slovakia: Ab dem 1. Januar 2015 wird es in der Slowakei möglich sein, eine GmbH mit dem Stammkapital von 1 Euro zu gründen.

Verabschiedet der Nationalrat der SR bis zum 31.12.2014 erneut die Novelle des Handelsgesetzbuches, werden für GmbHs mit einem Stammkapital unter EUR 25.000 zahlreiche neue Pflichten eingeführt.

So wird z. B. eine GmbH mit einem Stammkapital von weniger als EUR 25.000 neuerdings maximal 5 Gesellschafter haben können; (Ausnahme: GmbHs, die vor dem 31.12.2014 gegründet wurden) und ist verpflichtet, die Höhe ihres Stammkapitals sowie den Ausmaß der Einzahlung des Stammkapitals in allen Geschäftsunterlagen anzuführen.

Der 1. Januar 2015 bringt auch neue Pflichten für Vertretungsorgane der Gesellschaften mit. Stellt das Vertretungsorgan fest, dass sich die Gesellschaft in einer Krise befindet, muss es bestimmte gesetzliche Maßnahmen treffen, wie die Einberufung des obersten Organs der Gesellschaft und Vorbereitung von Maßnahmenvorschlägen zur Überwindung der Krise. Die Gesellschaft ist in Krise, wenn sie insolvent ist, oder wenn das Verhältnis zwischen dem Eigenkapital und den Verbindlichkeiten weniger als 8:100 (in 2015 weniger als 4:100, in 2016 weniger als 6:100) beträgt. Befindet sich die Gesellschaft in Krise, kann sie keine Kredite oder ähnliche Leistungen, die ihr während der Krise gewährt wurden, zurückzahlen. Hierbei handelt es sich insbesondere um eine Situation, wenn die Gesellschaft in der Krise durch ihre Gesellschafter finanziert wird.

Über die neuen Verpflichtungen der Vertretungsorgane in Krise hinaus, haftet das Vertretungsorgan explizit für die Rückzahlung des Vermögens, welches die Gesellschaft wegen Verletzung der Verpflichtung, bei der Übertragung von Vermögen im Rahmen der Gruppe ein Gutachten zu erstellen, und den Vertrag in die Urkundensammlung zu hinterlegen, nicht wirksam erworben hat.

Ebenfalls eingeführt wird ein Register von Disqualifikationen, worin Angaben über Personen erfasst werden, welche nicht die Funktion eines Mitglieds des Vertretungsorgans, eines Mitglied des Aufsichtsorgans, des Leiters einer Zweigniederlassung, des Leiters eines Betriebs oder einer Zweigniederlassung eines Betriebs einer ausländischen Person oder die Funktion eines Prokuristen ausüben dürfen. Ein solcher Eintrag ins Register der Disqualifikationen droht dem Vertretungsorgan insbesondere dann, wenn es innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem das Vertretungsorgan über eine Überschuldung der Gesellschaft erfahren hat oder mit fachlicher Sorgfalt erfahren konnte, keinen Insolvenzantrag stellt. Die Gesellschaft ist überschuldet, wenn sie mehr als einen Gläubiger hat und der Wert ihrer Verbindlichkeiten den Wert ihres Vermögens übersteigt.

 

Quelle: Gesetz, mit dem das Gesetz Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch in der Fassung späterer Vorschriften geändert und ergänzt wird, und mit dem einige Gesetze geändert und ergänzt werden

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.