Steht ein neuer Verbraucherschutzstandard vor der Tür?

Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der „Omnibus-Richtlinie“ werden in Kürze in Kraft treten. Was sind die neuen Anforderungen?

Mit dem Ziel einer Verbesserung des Verbraucherschutzes hat die EU die sogenannte Omnibus-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161) verabschiedet. Die Richtlinie soll die Verbraucherschutzvorschriften aktualisieren und den Rechtsschutz der Verbraucher verbessern. Die Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie treten in Litauen am 28. Mai 2022 in Kraft und werden dann für alle Unternehmen verbindlich. Das bedeutet, dass Unternehmen noch vor dem 28. Mai 2022 einige „Hausaufgaben“ erledigen müssen, um sicherzustellen, dass ihre Tätigkeiten mit den neuen Vorschriften im Einklang stehen.

Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden zusammengefasst:

  • Wie müssen Preisnachlässe auf Waren veröffentlicht werden?
    Bei der Angabe eines Preisnachlasses muss der niedrigste Preis eines Artikels angegeben werden, der in den letzten 30 Tagen gültig war. Dies verhindert eine Irreführung der Verbraucher und Preismanipulationen. Ein Beispiel: Ein Produkt hat derzeit einen Preis von EUR 150, und ein Einzelhändler plant, einen Rabatt zu gewähren und das Produkt für EUR 100 zu verkaufen. Der niedrigste Preis für dieses Produkt in den letzten 30 Tagen lag jedoch bei EUR 120. In diesem Fall muss der Einzelhändler bei der Ankündigung des Preisnachlasses darauf hinweisen, dass sich der Preisnachlass auf EUR 150 und nicht auf EUR 120 bezieht.
  • Wie ist mit progressiven Preisnachlässen umzugehen?
    Wenn der Preis eines Artikels schrittweise gesenkt wird, kann der ursprüngliche Preis des Artikels (der Preis vor der ersten Senkung) als vorheriger Preis verwendet werden. Ein Beispiel: Der ursprüngliche Preis eines Artikels betrug EUR 50 und wird schrittweise und regelmäßig (z.B. jede Woche um EUR 5) gesenkt. In diesem Fall kann bei der Veröffentlichung des Preises des Produkts 3 Wochen später der aktuelle Preis des Produkts mit EUR 35 und der ursprüngliche Preis des Produkts mit EUR 50 angegeben werden.
  • Personalisierung der Preise.
    Ein Verkäufer, der spezielle Algorithmen verwendet, um einem bestimmten Käufer (oder einer Gruppe von Käufern) Angebote zu machen, muss den Verbraucher bei einem solchen Angebot darüber informieren, dass der angebotene Preis mit Hilfe des entsprechenden Algorithmus und unter Berücksichtigung des einzelnen Käufers ausgewählt wurde. Wenn beispielsweise der Preis eines Produkts auf der Grundlage der Interessen des Verbrauchers an bestimmten Produkten ausgewählt wurde, muss diese Information dem Verbraucher mitgeteilt werden.
  • „Gleiche, aber unterschiedliche Waren“.
    Den Unternehmen ist es verboten, Produkte zu verkaufen, die dem Verbraucher als identisch präsentiert werden, aber eine andere Zusammensetzung haben. Diese Regelung zielt auf Praktiken ab, bei denen Produkte mit unterschiedlichen Eigenschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten als identisch verkauft werden (z. B. kann ein Verbraucher scheinbar identische Produkte in Deutschland und Litauen kaufen, aber die Zusammensetzung dieser Produkte ist in beiden Ländern unterschiedlich).
  • Produktbewertungen – nur von echten Kunden.
    Sobald die Richtlinie umgesetzt ist, müssen die Verkäufer sicherstellen, dass die Produktbewertungen ausschließlich von Verbrauchern abgegeben werden, welche die Waren tatsächlich gekauft haben. Eine der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Anforderung besteht darin, sicherzustellen, dass Bewertungen nur von verifizierten Käufern abgegeben werden können.
    Die Verkäufer müssen außerdem sicherstellen, dass die Verbraucher genaue und transparente Informationen erhalten: Die Veröffentlichung gefälschter Bewertungen oder die Löschung negativer Bewertungen ist verboten. Es besteht beispielsweise die Verpflichtung, die Tatsache offenzulegen, dass eine Produktbewertung bezahlt wurde.
  • Was sind die Folgen der Nichteinhaltung der neuen Anforderungen?
    Die Richtlinie sieht höhere Bußgelder für Einzelhändler bei Verstößen gegen die Verbraucherrechte vor. Die Bußgelder können bis zu 4 % des Jahresumsatzes des Einzelhändlers betragen. Liegen keine Angaben zum Jahresumsatz des Verkäufers vor, können die Bußgelder mindestens EUR 2 Mio. betragen. Die höheren Geldbußen sollen sicherstellen, dass die Anforderungen ernst genommen werden.
    Die neuen Vorschriften zielen darauf ab, die Transparenz der Einzelhandelspraktiken sowie die Verfügbarkeit und Klarheit der Informationen für die Verbraucher zu verbessern. Um der neuen Verordnung, die sehr bald in Kraft treten wird, nachzukommen, müssen sich die Unternehmen anpassen und geeignete Schritte und Maßnahmen ergreifen.

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Quelle: RICHTLINIE (EU) 2019/2161 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

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