Das neue Jahr bringt in Ungarn auch Änderungen im Bereich FDI

Ab dem 13. Januar 2024 erwirbt der Staat gemäß der geänderten FDI-Verordnung ein Vorkaufsrecht für bestimmte Stromerzeuger.

Die Änderungsnovelle sieht vor, dass der ungarische Staat bei der Übertragung von Unternehmen im Bereich der Stromerzeugung einschließlich Solarkraftwerken an ausländische Investoren (über die staatliche Vermögensverwaltung MNV Zrt.) ein Vorkaufsrecht erwirbt.

An den vom Staat aufgrund des Vorkaufsrechts erworbenen Unternehmen wird der Minister für Energie die Eigentümerrechte ausüben.

Bei der Übertragung von Anteilen an betroffenen Unternehmen ist in der Mitteilung an das Nationale Wirtschaftsministerium („NGM“) anzugeben, dass für die Transaktion das Vorkaufsrecht besteht. Bei der Prüfung der Anmeldung wird

vom NGM das Ministerium für Energie einbezogen, und die Ausübung oder der Verzicht auf das Vorkaufsrecht erfolgt auf dessen Vorschlag hin.

Die Gesetzesänderung führt zu einer Verlängerung der Erledigungsfrist für die Transaktionen, die von dem Vorkaufsrecht betroffen sind, von 30 auf 60 Werktage. Die Frist kann einmalig um 15 Kalendertage verlängert werden. Die verlängerte Frist wird sich auf das Closing der betreffenden Transaktionen auswirken, insbesondere in Bezug auf den Zeitplan.

Das Vorkaufsrecht gilt nicht für Unternehmen, die kleine Kraftwerke in Haushaltsgröße (bis zu 50 kVa) betreiben.

Neben der Einführung des Vorkaufsrechts enthält die FDI-Verordnung weitere Änderungen des Wortlauts bei Ausnahmen für Transaktionen, an denen die ausländische Muttergesellschaft eines strategischen Unternehmens beteiligt ist, sowie für Transaktionen zwischen verbundenen Parteien. Dabei werden die Ausnahmen beibehalten, die bisher für strategische Unternehmen mit ausländischen Muttergesellschaften galten.

Quelle:

Regierungsverordnung 561/2022. (XII. 23.) über die abweichende Anwendung bestimmter Vorschriften, die für den wirtschaftlichen Schutz ungarischer Unternehmen während der Notlage erforderlich sind („FDI-Verordnung“)

Regierungsbeschluss 1576/2023 (XII. 19.) über Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen des ungarischen Staates an strategischen Unternehmen mit dem TEÁOR-Code 3511’08 Elektrizitätserzeugung.

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