Litauen: Keine Lohnzahlung in bar mehr möglich

Die Änderungen des Arbeitsgesetzbuchs sehen vor, dass lohnbezogene Zahlungen nur noch auf das Konto des Arbeitnehmers erfolgen dürfen.

Am 1. Januar 2022 sind Änderungen des Arbeitsgesetzbuches der Republik Litauen in Kraft getreten, wonach Löhne und andere arbeitsbezogene Zahlungen sowie Tagegelder und Reisekostenerstattungen zwingend per Überweisung auf das Bankkonto des Arbeitnehmers gezahlt werden müssen. Eine Ausnahme sieht das Arbeitsgesetzbuch lediglich für Seeleute vor, für die ein abweichendes Lohnzahlungsverfahren gemäß dem Gesetz über die Handelsschifffahrt der Republik Litauen gilt.
Mit diesen Änderungen entfällt die Möglichkeit, arbeitsbezogene Leistungen in bar oder auf das Konto einer anderen Person (z. B. Familienmitglied, Freund usw.) zu zahlen. Wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber kein persönliches Bankkonto mitteilt, auf das die Löhne und Gehälter überwiesen werden sollen, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Lohn und andere arbeitsbezogene Zahlungen, die dem Arbeitnehmer zustehen, auf dem Arbeitgeberkonto zu hinterlegen, bis der Arbeitnehmer Angaben zum Zahlungskonto übermittelt.
Die Gesetzesänderungen sollen der Erhöhung der Lohntransparenz, der Verhinderung von Diskriminierung, dem Zurückdrängen der Schwarzarbeit sowie dem Schutz der Arbeitnehmerrechte dienen. Hierbei sei erwähnt, dass bereits im Jahr 2019 Änderungen des Arbeitsgesetzbuches in Kraft traten, wonach in Stellenanzeigen zwingend das Gehalt angegeben werden muss – entweder bereits das vorgesehene Grundgehalt oder eine Gehaltsmarge. Die Arbeitgeber können dabei in den Stellenanzeigen auch die Höhe der zu zahlenden Zulagen angeben, doch muss klar ersichtlich sein, bei welchen Beträgen es sich um das Grundgehalt und bei welchen es sich um eine Zulage handelt.
Die Arbeitsaufsichtsbehörde beobachtet eine abnehmende Tendenz, was Verstöße gegen diese obligatorische Angabe von Gehältern in Stellenanzeigen angeht. Daraus folgt, dass die Angabe von Gehältern in Stellenanzeigen für die meisten Unternehmen kein Problem darstellt, sondern im Gegenteil einen positiven Wettbewerbsvorteil bei der Gewinnung der besten Talente bietet.

Quelle:
Gesetz zur Änderung von Artikel 139 des Arbeitsgesetzbuches der Republik Litauen, TAR, 07.08.2021, Nr. 15520.

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