Ungarn – Ist Ihr Unternehmen sicher nicht von der KATA-Änderung betroffen?

Die Änderung des Pauschalsteuergesetzes für gering besteuerte Unternehmer hat das Leben der Unternehmen in große Turbulenzen versetzt.

Mit Einführung der Pauschalsteuer für gering besteuerte Unternehmer (in Ungarisch: “KATA”) wollte die Regierung ein einfaches Steuersystem schaffen, um die Beschäftigung zu erhöhen und die Verwaltungs- und Steuerlast für kleine Unternehmen zu verringern. Diese Besteuerungsform richtete sich an die kleinsten Unternehmer, die bis dahin „schwarz“ gearbeitet und unmittelbar an die Verbraucher geleistet hatten. Damit hatte ein vollzeitbeschäftigter kleiner Steuerzahler bei einem Jahreseinkommen von HUF 12 Mio. die Pflichtbeiträge in Höhe von 50 000 Forint pro Monat zu zahlen. So konnten die Beiträge und die Steuerlast auf die Löhne der Arbeitnehmer von 33,5 % auf 2,9 % gesenkt werden.

Anfangs wurde das gesetzgeberische Ziel verwirklicht, und ein Großteil der Zielgruppe wechselte zur Besteuerung nach KATA – die Wirtschaft wurde weißer.

Die Beschäftigungsdaten und die Rückmeldungen der Kammern zeigten jedoch, dass immer mehr Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in den KATA-Status gezwungen haben.

Laut Mitteilung des Finanzministeriums waren 40 % der neuen KATA-Unternehmensgründungen im Jahr 2019 tatsächlich ehemalige Angestellte. Darüber hinaus beschäftigten die 14 größten Arbeitgeber 4700 ehemalige Angestellte in KATA-Status, besonders im Gesundheits- und IT-Sektor.

Wegen der großen Anzahl der betroffenen Steuerpflichtigen war es den Steuerbehörden nicht möglich, verschleierte Arbeitsverhältnisse und schwerwiegende Missbräuche auf Ebene der einzelnen Steuerpflichtigen zu prüfen und zu ermitteln, so dass das Problem gesetzlich gelöst werden musste.

Infolge der Änderung wurde der Kreis der für die Besteuerung nach KATA Optierungsberechtigten, erheblich eingeschränkt: ab 1. September 2022 können nur noch Selbstständige die Besteuerung nach KATA wählen, wenn sie Rechnungen ausschließlich an Privatpersonen ausstellen.

So können sich für viele Unternehmen, die bisher mit ehemaligen KATA-Auftragnehmern zusammengearbeitet haben, steuer- und arbeitsrechtliche Fragen ergeben, wenn sie einen gemeinsamen Weg weitergehen wollen.

Zum Beispiel kann sich die Frage stellen, ob Ihr Unternehmen seinen KATA-Geschäftspartnern die Wahl des Rechtsverhältnisses überlässt, in dem sie weiter zusammenarbeiten.

Im Falle einer Entscheidung für eine Zusammenarbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sollen die Arbeitgeber darauf achten, dass sie die Gleichbehandlung nicht gefährden, da es eine Vielzahl von, Leistungspaketen und Vergütungsoptionen gibt. Auf mögliche arbeitsrechtliche Streitigkeiten sollten sie ebenso vorbereitet sein.

Quelle:
Gesetz Nr. CXLVII von 2012 über die Pauschalsteuer für gering besteuerte Unternehmen und die Steuer für Kleinunternehmen

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