Die Fernarbeit wird dauerhaft in das Arbeitsgesetzbuch aufgenommen

Polen: Der Sejm arbeitet an einem Gesetzentwurf zur Einführung von Regeln und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf Fernarbeit.

Fernarbeit wurde während der COVID-19-Epidemie als Ad-hoc- und Übergangslösung in das Rechtssystem eingeführt. Die Parteien des Arbeitsverhältnisses erkannten die Vorteile einer solchen Form der Arbeitsleistung – und der Gesetzgeber beschloss, diese nun dauerhaft im Arbeitsgesetzbuch zu regeln.

Nach der vorgeschlagenen Definition kann Fernarbeit ganz oder teilweise an einem vom Arbeitnehmer angegebenen und in jedem Einzelfall mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort geleistet werden, auch an der Wohnanschrift des Arbeitnehmers, insbesondere unter Verwendung von Mitteln der Fernkommunikation. Die Vereinbarung einer solchen Art der Arbeitsleistung kann sowohl bei Abschluss des Arbeitsvertrags als auch während des Arbeitsverhältnisses (sowohl auf Initiative des Arbeitgebers als auch auf Wunsch des Arbeitnehmers) getroffen werden.

Unter besonderen Umständen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweisen, Fernarbeit zu leisten, z. B. in Notfällen, bei Epidemien und wenn der Arbeitgeber aufgrund höherer Gewalt keine sicheren und hygienischen Arbeitsbedingungen gewährleisten kann. Die Anordnung ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer eine Erklärung abgibt, dass er über die räumlichen und technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Fernarbeit verfügt. Der Arbeitgeber kann eine solche Anordnung jederzeit widerrufen.

Dem Antrag auf Fernarbeit einer schwangeren Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, der ein Kind unter 4 Jahren betreut, muss der Arbeitgeber grundsätzlich stattgeben, es sei denn, die Art der Arbeit oder ihre Organisation lassen eine Fernarbeit nicht zu.

Die Einführung von Regeln für die Fernarbeit erfordert eine Vereinbarung mit den Gewerkschaften, und wenn es keine gibt, müssen diese Regeln nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter in einer Verordnung festgelegt werden. Gibt es keine Vereinbarung oder konkrete Regelung der Fernarbeit, werden die Grundsätze in der Anordnung zur Fernarbeit (sofern die Voraussetzungen für die Anordnung gegeben sind) oder in einer gesonderten Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer festgelegt.

Ein Novum ist die ausdrückliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten der Fernarbeit zu übernehmen. Das Gesetz überlässt den Parteien jedoch die Freiheit, solche Vereinbarungen zu treffen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber das Recht, die Ausführung der Fernarbeit sowie die Sicherheit und den Schutz der Informationen zu kontrollieren – nach den Grundsätzen, die in der Vereinbarung, den Vorschriften, der Anordnung oder der individuellen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer festgelegt sind.

 

Quelle: Gesetzentwurf der Regierung zur Änderung des Arbeitsgesetzes und einiger anderer Gesetze

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