Belarus: neue Beschränkungen für Investoren aus „unfreundlichen Staaten“

Belarus verbietet die Umwandlung von belarussischen Organisationen mit ausländischen Gesellschaftern und deren Austritt aus der Gesellschaft, wenn diese aus „unfreundlichen Staaten“ stammen.

In Ergänzung zu dem seit dem 6. Juli 2022 geltenden Veräußerungsverbot für Gesellschafter (Aktionäre) aus unfreundlichen Staaten für Anteile (Aktien) an bestimmten belarussischen Organisationen (vgl. hierzu), ist jetzt ein Umwandlungsverbot für die gelisteten solcher belarussischen Organisationen eingeführt worden. Auch der Austritt ist für Gesellschafter (Aktionäre) aus „unfreundlichen Staaten“ untersagt.

Um diese Verbote abzusichern, ist es den Behörde verboten:

  • die staatliche Registrierung neuer juristischer Personen durchzuführen, die infolge der Umwandlung der in der Liste enthaltenen belarussischen Organisationen entstanden sind;
  • Satzungsänderungen bei in der Liste aufgeführten belarussischen Organisationen im Zusammenhang mit deren Umwandlung oder der Veräußerung von Anteilen (Aktien) an diesen Organisationen durch Gesellschafter (Aktionäre) aus „unfreundlichen Staaten“ oder dem Austritt solcher Gesellschafter (Aktionäre) aus diesen Organisationen staatlich zu registrieren.

Die neuen Vorschriften sind am 1. November 2022 in Kraft getreten.

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 01.11.2022, 1/20590.

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