Belarus: Verbot der Veräußerung der Anteile (der Aktien) an belarussischen Unternehmen durch Investoren

Verbot der Veräußerung der Anteile (der Aktien) an belarussischen Organisationen durch ausländische Personen aus unfreundlichen Staaten eingeführt

Belarus hat ein Verbot der Veräußerung von Anteilen (Aktien) an belarussischen Organisationen durch Gesellschafter (Aktionäre) aus unfreundlichen Staaten eingeführt.

Die Liste der juristischen Personen, deren Gesellschafter (Aktienbesitzer) die Veräußerung der ihnen gehörenden Anteile (Aktien) an belarussischen Organisationen (nachstehend «Liste») verboten sind, umfasst 190 Unternehmen. Die Liste ist hier verfügbar (auf Russisch). Das Finanzministerium der Republik Belarus ist ermächtigt, die Liste durch Aufnahme und (oder) Ausschluss von Unternehmen zu ändern.

Technisch erfolgt die Umsetzung bei Aktien durch Sperrung seitens der Depositare, bei Gesellschaftsanteilen ist hingegen noch keine Umsetzungsvorschrift veröffentlicht worden. Ein etwaiger Dispens vom Verbot kann durch das Finanzministerium der Republik Belarus erteilt werden.

Die neuen Vorschriften sind am 6. Juli 2022 in Kraft getreten.

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 05.07.2022, 5/50438.

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