Intrastat-Meldungen in Tschechien sind ab 1.1.2022 einfacher geworden

In Zusammenarbeit mit dem Tschechischen Amt für Statistik, dem Finanzministerium und der Zollverwaltung ist es der Regierung mit der verabschiedeten Verordnung Nr. 333/2021 Slg. vom 23. August 2021 gelungen, vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen das Leben einfacher zu machen, indem sie die sog. vereinfachte Meldung eingeführt hat. Bei Vorliegen bestimmter Bedingungen ermöglicht es diese, anstelle von wie bisher 12 Intrastat-Formularmeldungen nur eine Meldung pro Jahr abzugeben, ohne detaillierte Daten angeben zu müssen.

Wer kann von der vereinfachten Meldung Gebrauch machen:

Die grundlegende Bedingung, die erfüllt sein muss, um die Möglichkeit vereinfachter Intrastat-Meldungen in Anspruch nehmen zu können, besteht darin, dass das jeweilige Unternehmen zwar den Schwellenwert für Intrastat-Meldungen in Höhe von 12 Millionen CZK pro Kalenderjahr erreicht hat (wobei dieser Wert, ab dem die Meldepflicht eintritt, bereits vor der neuen Regierungsverordnung in dieser Höhe galt), gleichzeitig aber einen Warengesamtwert von 20 Millionen CZK im jeweiligen Jahr nicht überschreiten (wobei diese Kenngröße für beide Warenverkehrsrichtungen getrennt beurteilt wird, also für die Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedsstaat und für die Ausfuhr von Waren in einen anderen Mitgliedsstaat). Zugleich darf die Meldeeinheit nicht mit den Wirtschaftsgütern handeln, die in der Mitteilung des Tschechischen Amts für Statistik (ČSU) über das Verzeichnis von nicht für die vereinfachte Meldung vorgesehenen Waren aufgeführt sind.

Außerdem sind terminologische Änderungen im Zuge der neuen EU-Regelung vorgenommen worden. Es ist nicht länger vom „Erhalt von Waren aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union“ oder vom „Versand von Waren in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union“ die Rede; anstelle dessen kommen die Begriffe „Einfuhr“ und „Ausfuhr“ von Waren aus einem bzw. in einen anderen EU-Mitgliedsstaat zur Anwendung.

Die vereinfachte Meldung kann zu Jahresbeginn abgegeben werden, und zwar innerhalb der Frist für die Abgabe der Meldung für den Referenzzeitraum Januar oder, falls die Pflicht zu Intrastat-Meldungen unterjährig eintritt (bei Überschreitung eines Verkehrsvolumens von 12 Millionen Kronen) auch im Jahresverlauf, und zwar innerhalb des Termins für die Abgabe der Meldung für denjenigen Referenzzeitraum, in dem der Schwellenwert von 12 Millionen CZK überschritten wird.

Falls eine Meldeeinheit den Schwellenwert von 12 Millionen Kronen für die jeweilige Warenverkehrsrichtung erreicht hat und sich nach Registrierung zur Intrastat-Pflicht (vermittels des Anmeldeformulars auf der Website der Zollverwaltung) dazu entschließt, die vereinfachte Meldung in Anspruch zu nehmen, übersendet sie nach ihrer Registration zur Intrastat-Pflicht eine Meldung unter Angabe der Warenverkehrsrichtung und des Referenzzeitraums sowie des Datensatz-Codes ZH. In den darauffolgenden Monaten gibt sie kann keine Meldungen mehr ab, muss aber darauf achten, ob sie nicht womöglich begonnen hat, mit den Wirtschaftsgütern zu handeln, die laut ČSU-Mitteilung nicht für vereinfachte Meldungen bestimmt sind, und ob der Warenwert mittlerweile nicht 20 Millionen CZK für jede Verkehrsrichtung überschritten hat.

Sollte eine Meldeeinheit nicht länger die Bedingungen erfüllen, zu denen die vereinfachte Meldung in Anspruch genommen werden kann, so zeigt sie diesen Umstand dem örtlich zuständigen Zollamt nicht gesondert an, sondern beginnt einfach mit dem Versand regulärer Intrastat-Meldungen, und zwar ab dem Referenzzeitraum, in dem sie aufgehört hat, die Bedingungen für die vereinfachte Meldung zu erfüllen.

Eine Meldeeinheit, die 2022 eine vereinfachte Meldung abgegeben hat und diese Möglichkeit für das Jahr 2023 erneut nutzen möchte, weil sie die dafür vorgesehenen Bedingungen erfüllt, übersendet erneut eine vereinfachte Meldung im Termin für die Abgabe der Meldung für den Referenzzeitraum Januar 2023 unter Angabe des Codes ZH (für den Datensatztyp).

Zu meldende Daten:
Zum 1.1.2022 wurde außerdem der Kreis von Angaben erweitert, die im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Ware in einen anderen Mitgliedsstaat zu melden sind. Zu den bisherigen Posten kommt für die Meldeeinheiten neu die Berichterstattung betreffend das Ursprungsland der ausgeführten Waren hinzu, sowie die Berichterstattung betreffend die USt.-Identifikationsnummer (oder vergleichbare Nummer), die dem Partnerunternehmen im Zielstaat (also dem EU-Mitgliedsstaat, in den die Ware ausgeführt wird) für Umsatzsteuerzwecke zugeteilt wurde.

Falls Waren für ein Partnerunternehmen ausgeführt werden, dem keine USt.-Nummer zugeteilt wurde, oder die Meldeeinheit die Nummer nicht kennt, ist der Code „QV123“ anzugeben.

Der Kreis der Angaben zu Waren, die aus anderen Mitgliedsstaaten eingeführt werden, ist der gleiche geblieben.

Eine erhebliche Änderung ist außerdem bei den Codes für den Charakter der Transaktion eingetreten. Um sich in den neuen Codes einfacher zurecht zu finden, lässt sich ein vom Statistischen Amt eingerichtetes Konversionstool verwenden: https://www.czso.cz/csu/czso/nove-kody-povahy-transakce

Die Geringfügigkeitsgrenze für Kleinsendungen wurde von bisher 200 EUR auf 400 EUR angehoben.

Laut einer Mitteilung der Zollgeneraldirektion „ermöglicht die Website der Tschechischen Zollverwaltung in Kürze die probeweise Anlegung von Intrastat-Datensätzen gemäß der neuen, seit Anfang 2022 geltenden Regelung“.

 

Quelle:
Tschechisches Amt für Statistik, Tschechische Zollverwaltung, Regierungsverordnung Nr. 333/2021 Slg.

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