In Tschechien steht uns eine Neufassung des Gesetzes über die Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten bevor

Eine Neufassung des Gesetzes über die Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten bringt eine Änderung der Definition dieser Personengruppe und engt den Kreis derjenigen Rechtsträger ein, die im Sinne des Gesetzes keinen wirtschaftlich Berechtigten haben.

Das Gesetz über die Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten (Ges. Nr. 37/2021 Slg., auch als „Gesetz über das Transparenzregister“ bekannt) ist zwar erst kürzlich (zum 1.6. letzten Jahres) in Kraft getreten, aber schon liegt der Entwurf für eine Neufassung auf, die an ihm erhebliche Änderungen vornimmt.

Dieser Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Gesetz über die Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten wurde von der Regierung auf der Kabinettssitzung am 8.6.2022 genehmigt und wird nun Gegenstand einer Debatte im Abgeordnetenhaus.

Grund für die geplante Änderung ist eine Rüge seitens der Europäischen Kommission, die den bisherigen Wortlaut des Gesetzes über die Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten für unvereinbar mit der Fünften Geldwäscherichtlinie1 hält und deshalb die Freigabe von Mitteln im Rahmen des Nationalen Aufbau- und Resilienzplan davon abhängig gemacht hat, dass Tschechien Übereinstimmung zwischen diesem Gesetz und der Geldwäscherichtlinie herstellt.

Die erste Änderung im Gesetzesentwurf fällt unmittelbar ins Auge: die bisherigen zwei Kategorien von wirtschaftlichen Berechtigten – der „Letztbegünstigte“ und die „Person mit letztlichem Einfluss“ – fallen ersatzlos weg; anstelle dessen wird der wirtschaftlich Berechtigte nunmehr definiert als „jede natürliche Person, die in letzter Konsequenz eine juristische Person bzw. Körperschaft ihr Eigen nennt oder kontrolliert.“

Um zu bestimmen, ob jemand der wirtschaftlich Berechtigte einer Handelsgesellschaft ist, sind laut Änderungsgesetz folgende Kriterien anzuwenden:

„Eine Körperschaft steht in letzter Konsequenz im Eigentum oder unter der Kontrolle jeder natürlichen Person, die entweder direkt oder mittelbar über einen Dritten

a) an ihr eine Vermögensbeteiligung oder einen Anteil an den Stimmrechten von mehr als 25 % hält,
b) Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung oder einen Anteil an der Ausschüttung anderer Eigenmittel oder des Liquidationssaldos von mehr als 25 % hat,
c) entscheidenden Einfluss in der Körperschaft ausübt, bzw. in anderen Körperschaften, die für sich genommen oder zusammen einen Anteil von mehr als 25 % an der erstgenannten Körperschaft halten, oder
d) auf anderem Wege entscheidenden Einfluss auf die Körperschaft ausübt.“

Damit sind die einzelnen Kriterien sehr ähnlich zu denen konzipiert, die gemäß dem aktuellen Wortlaut des Gesetzes über das Transparenzregister gelten, unter Beibehaltung des Kriteriums eines Anteils an den Stimmrechten oder einer Beteiligung an den Zuwächsen / Erfolgen der Gesellschaft (auf der Grundlage des Antrags auf die Ausschüttung einer Gewinnbeteiligung oder Eigenkapitalbeteiligungen oder des Liquidationssaldos) von mehr als 25 %. Für sich genommen sind diese Änderungen eher formal und machen bei der Prüfung, ob jemand der Definition des wirtschaftlich Berechtigten genügt, keinen großen Unterschied.

Eine zweite weitreichende Änderung betrifft die Liste der juristischen Personen, die keinen wirtschaftlichen Berechtigten im Sinne des Gesetzes über das Transparenzregister haben und deshalb nicht verpflichtet sind, diesen zu bestimmen und ins Register eintragen zu lassen (typischerweise gehören hierzu Staaten und Gebietskörperschaften der Selbstverwaltung). Gemäß dem Entwurf des Änderungsgesetzes gehören u.a. folgende Rechtspersonen nicht länger auf die Liste: Wohnungseigentümergemeinschaften, politische Parteien und Bewegungen, sog. Betriebsgewerkschaften, sowie Kirchen und religiöse Vereinigungen.

Abgesehen von diesen größeren Änderungen nimmt der Änderungsentwurf diverse Nachbesserungen am Gesetzeswortlaut vor, z.B. betreffend das Vorgehen bei der sog. automatischen Spiegelung (bei der Angaben, die in öffentlichen Registern einsehbar sind, ins Transparenzregister fortgeschrieben werden) oder die Verlängerung der Frist, während derer die Sistierung der Stimmrechte nicht greift, von 15 auf 30 Tage (dies bedeutet: falls der Status des wirtschaftlich Berechtigten innerhalb dieser Frist vor einer Entscheidung des obersten Gremiums der jeweiligen juristischen Personen erlangt wurde, greift das in § 54 des Gesetzes über das Transparenzregister gegebene Verbot der Ausübung der Stimmrechte für diese Entscheidung nicht).

Sobald die Neufassung des Gesetzes über das Transparenzregister in Kraft tritt, müssen wir nicht länger zwischen Personen mit letztlicher Einflussnahme und Letztbegünstigten unterscheiden und können stattdessen mit dem einfachen Begriff des wirtschaftlich Berechtigten arbeiten. Allerdings entsteht den Transparenzbeauftragten gegebenenfalls die Pflicht, die bisherigen Einträge im Transparenzregister dem neuen Wortlaut des Gesetzes anzupassen; außerdem müssen all diejenigen, die nicht länger als „Körperschaften ohne einen wirtschaftlichen Berechtigten“ gelten, diesen wirtschaftlichen Berechtigten identifizieren und eintragen lassen (oder, soweit einschlägig, wenigstens die im Wege der automatischen Spiegelung vorgenommene Eintragung auf deren formelle Richtigkeit prüfen). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Gesetzesvorschlag vorsieht, Transparenzbeauftragte (bei Vorliegen bestimmter Bedingungen) von der Gerichtsgebühr zu befreien, die ansonsten für Einträge im Register einfällt, vorausgesetzt, das entsprechende Gesuch auf Eintragung dient der Angleichung an die Neufassung des Gesetzes über das Transparenzregister und wird innerhalb von sechs Monaten ab deren Inkrafttreten gestellt.

Transparenzregister; Gesetzesneufassung; Gesetz über die Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten; Europäische Kommission; Geldwäscherichtline; Geldwäsche

Quelle:
Gesetzesentwurf zur Neufassung des Gesetzes Nr. 37/2021 Slg., über die Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten; abrufbar unter: https://apps.odok.cz/veklep-detail?pid=ALBSCCYG8XHD (13.06.2022)

1Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2018/843 (5. EU-Geldwäscherichtlinie)

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