Die Frist für die Vorsteuervergütung für nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige endet in Tschechien zum 30.6.2022

Falls zu Ihrem Konzern Auslandsunternehmen gehören, die nicht in der EU ansässig sind und prinzipiell Anspruch auf Erstattung der tschechischen Vorsteuer hätten, weisen wir auf die Frist für die Einreichung des Antrags auf Umsatzsteuererstattung für das Jahr 2021 für steuerpflichtige EU-Steuerausländer hin: dieser Antrag muss spätestens bis zum 30. Juni 2022 beim Fiskus eingehen, ansonsten erlischt der Anspruch auf Vorsteuervergütung ersatzlos.

Der Anspruch auf Vorsteuervergütung wird vom Antragsteller (der ausländischen Person) geltend gemacht, indem diese einen entsprechenden Antrag für das Jahr 2021 beim Finanzamt für die Hauptstadt Prag stellt, und zwar in tschechischer Sprache (eine elektronische Antragstellung ist übrigens nicht vorgesehen). Im Antrag darf nicht auf etwaige Erstattungsansprüche für das vorausgehende Kalenderjahr Bezug genommen werden. Der Anspruch auf Vorsteuer kann für Waren und Dienstleistungen geltend gemacht werden, für die vergleichbare Bedingungen gelten wie für steuerlich abzugsfähige Aufwendungen auf Seiten des Steuerzahlers. In der Praxis bedeutet dies, dass insbesondere für Eigenbedarf, Dienstreisen und Repräsentationsaufwand kein Vorsteuervergütungsanspruch gewährt wird.

Die Vorsteuervergütung basiert auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit, d.h., der Drittstaat, in dem die ausländische Person niedergelassen ist, würde auf Antrag einen tschechischen Steuerzahler analog für die dort gezahlte Umsatzsteuer vergüten.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass zur Umsatzsteuer angemeldete Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässig sind, ihren Antrag auf Erstattung der tschechischen Vorsteuer für 2021 bis zum 30. September 2022 stellen müssen.

 

Quelle:
UStG-cz (Ges. Nr. 235/2004 Slg.)

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