Tschechien: Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, die sich um Kinder kümmern, im Lichte der Neufassung des Arbeitsgesetzbuchs im Jahre 2023

Ende Januar 2023 veröffentlichte das Ministerium für Arbeit und Soziales eine revidierte Fassung des Änderungsgesetzes zum Arbeitsgesetzbuch, in die diverse Anmerkungen eingeflossen sind. Die Neufassung des Arbeitsgesetzbuchs dürfte noch im Laufe dieses Jahres eine Reihe von Änderungen mit sich bringen, die sich u.a. im Bereich der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, die sich um Kinder kümmern, bemerkbar machen werden.

Die Neufassung des Arbeitsgesetzbuchs wird neue Anforderungen an Arbeitgeber stellen, wenn es darum geht, flexiblere Bedingungen an die Ausübung der Arbeit zu ermöglichen. Änderungen stehen z.B. im Bereich der Arbeitserbringung aus der Ferne (Remote Working bzw. Home Office-Konzepte) ins Haus, aber auch im Bereich der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, die sich der Kinderbetreuung widmen. Im vorliegenden Artikel möchten wir ausgewählte Rechtsinstitute zusammenfassen, die von der Novelle zum Arbeitsgesetzbuch gerade im letztgenannten Bereich eingeführt werden.

Arbeitnehmer, die sich um ein Kind im Alter von weniger als 15 Jahren kümmern, haben das Recht, beim Arbeitgeber um eine Arbeitszeitverkürzung oder eine andere angemessene Anpassung der vorgegebenen Wochenarbeitsstunden nachzusuchen. Auch schon im bestehenden Wortlaut des Arbeitsgesetzbuchs ist für solche Fälle vorgesehen, dass der Arbeitgeber einer solchen Bitte des Arbeitnehmers stets entsprechen soll, wenn dem keine dringlichen betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Im Unterschied zur bisherigen Fassung des ArbGB-cz fordert aber die Novellierung, dass der Arbeitgeber den womöglich abschlägigen Bescheid, wonach er die Bitte um kürzere Arbeitszeit oder angemessene Anpassung der Wochenarbeitszeiten zurückweist, schriftlich zu begründen hat. M.a.W., der Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer künftig schriftlich darlegen müssen, warum bzw. aus welchen Gründen heraus dem Gesuch nicht stattgegeben wurde. Das Änderungsgesetz führt außerdem das Konzept der Wiederherstellung (bzw. teilweisen Wiederherstellung) der Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers ein, welcher den Arbeitgeber vormals mit Verweis auf die Kinderbetreuung um eine entsprechende Arbeitszeitanpassung gebeten hatte. Ein Arbeitnehmer, dessen Bitte um eine Anpassung der Arbeitszeit entsprochen wurde, ist damit berechtigt, um die Wiederherstellung (oder teilweise Wiederherstellung) des früheren Pensums nachzusuchen. Die etwaige Ablehnung eines solchen Gesuchs hat der Arbeitgeber schriftlich zu begründen.

Das Änderungsgesetz sieht außerdem vor, dass Arbeitnehmer, die sich um ein Kind von weniger als 9 Jahren kümmern, den Arbeitgeber darum bitten können, die Arbeitsleistung aus der Ferne zu erbringen. Dieses Rechtsinstitut ist im bisherigen ArbGB-cz nicht geregelt. Allerdings wird der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, einer solchen Bitte zu entsprechen. Es liegt damit im Ermessen des Arbeitgebers, ob er der Bitte um ein Home Office-Arrangement entspricht oder nicht. Auch hier gilt aber wieder, wie schon in den vorgenannten Fällen: eine abschlägige Erledigung der Bitte ist schriftlich zu begründen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass 2023 erhebliche Änderungen im Arbeitsrecht auf uns zukommen. Freilich lässt die finale Ausgestaltung des neuen Arbeitsgesetzbuchs noch auf sich warten, und das obwohl vorgesehen ist, dass die Neufassung mehrheitlich bereits zur Jahresmitte 2023 in Kraft tritt.

Quelle:
https://odok.cz/portal/veklep/material/KORNCJ7DN4N6/

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