Änderungen im Ausländergesetz im Gesetz über die Personalausweise der Tschechischen Republik

Anfang August 2021 ist es zu umfangreichen Änderungen im Ausländergesetz der Tschechischen Republik (Gesetz Nr. 326/1999 Slg.) gekommen, die ganz unterschiedlich Bereiche betreffen, u.a. EU-Ausländer und Briten nach dem Brexit, neue Ausweise, Krankenversicherungsfragen und das Niveau von Sprachtests. Gleichzeitig kam es zu einer völligen Neufassung des Gesetzes über die Personalausweise (Gesetz Nr. 269/2021 Slg.).

Das tschechische Ausländergesetz regelt im gleichen Gesetz sehr unsystematisch den Status nicht nur von EU-Bürgern und deren Familienangehörigen, sondern auch den von Ausländern aus Drittstaaten. Während sich für EU-Bürger die Rechte direkt aus den Europäischen Verträgen und einigen Richtlinien ergeben, geht es bei Ausländern aus Drittstaaten eher um die klassische Gefahrenabwehr. Die Änderungen zum August 2021 betreffen ganz unterschiedliche Fragen:

– Regelung des Status der Staatsbürger der Vereinigten Königreichs nach dem Brexit: hier ist der Stichtag der 31.12.2020, d.h. das Ende der Übergangszeit nach dem Brexit. Diejenigen Briten, die bis zu diesem Datum in der Tschechischen Republik einen Aufenthaltstitel hatten, werden auch in Zukunft wie EU-Bürger behandelt; hier zeigt sich die fatale Wirkung des Brexits für UK-Bürger, da diese nach der Übergangszeit auf den Status von Drittstaatsausländern wie Russen, Vietnamesen oder Südamerikaner zurückfallen;
– für EU-Bürger und UK-Bürger werden die nahen Familienangehörigen in § 15a und § 15b Ausländergesetz definiert, diese haben als Familienangehörige von EU-Bürgern einen besseren Status;
– alle Ausländer, auch EU-Bürger, sind in ab 2022 verpflichtet, ihre bisherigen Bescheinigungen des Aufenthalts in der Tschechischen Republik in biometrische Ausweise und eine „Registrierung“ umzutauschen; für diese Anträge müssen Gebühren in Höhe von 200 EUR (ca. 8 EUR) in sog. Stempelmarken bezahlt werden;
– für die Beantragung einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung ist ab 1. September 2021 nicht mehr das Niveau A1 der Kenntnis der tschechischen Sprache ausreichend, sondern das Niveau A2. Diese Änderung hat weitreichende Folgen für die Ausländer, die sich auf lange Sicht aus der Verwaltung des Innenministeriums durch die Erlangung der tschechischen Staatsbürgerschaft befreien wollen (unbedingt zu empfehlen, wenn man den Dschungel des Ausländerrechts in der Tschechischen Republik verlassen will). Diese Anhebung des Sprachniveaus dürfte für viele Ausländer eine schwierige Hürde bedeuten. Voraussetzung für einen Einbürgerungsantrag sind aber fünf Jahre Aufenthalt mit einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung. Für die Erteilung der Staatsbürgerschaft ist dann ein weiterer Test in der tschechischen Sprache und der sog. tschechischen Realien notwendig;
– Etwas versteckt – in einem neuen § 170d – wird erstmals ein neues Verfahren eingeführt für die Feststellung des Status von Staatenlosen. Dieses Verfahren hatte bisher im tschechischen Recht gefehlt, obwohl die Tschechische Republik schon seit dem Jahre 2004 der UN-Konvention über den Status der Staatenlosen von 1954 beigetreten war;
– das Ausländergesetz enthält nun Regeln für die Krankenversicherung von Neugeborenen – diese werden mit der Mutter zusammen versichert, die oder der Vater können das in einem Pauschalbetrag bezahlen;
– ebenfalls müssen Ausländer von außerhalb der EU bei der Einreise in die Tschechische Republik nun eine obligatorische Krankenversicherung von der VZP haben. Der Umfang der Versicherungsbeiträge pro Jahr, der hier der VZP als quasi Monopolist gegeben wird, wird auf bis zu eine Milliarde CZK pro Jahr geschätzt. Es ist ordnungspolitisch absolut abenteuerlich – und entspricht eher der Praxis von Ländern wie Weißrussland, Russland, Venezuela oder China -, dass hier einer einzigen Versicherung mit offenbar guten Verbindungen zum Gesetzgeber und / oder dem Innenministerium qua Gesetz quasi ein Monopol zugesichert wird, obwohl diese Versicherungsleistungen auch von anderen Versicherungen in der Tschechischen Republik oder aus der EU erbracht werden könnten. Es kann erwartet werden, dass diese Vorschrift zumindest gegen das Europarecht verstößt, und zwar die Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 AEUV;
– zuletzt ist auch das neue Personalausweisgesetz (Gesetz Nr. 269/2021 Slg.) im August in Kraft getreten, das die europäischen Vorgaben umsetzt. Die wichtigste Änderung, dass ab jetzt auch tschechische Staatsbürger mit Wohnsitz außerhalb der Tschechischen Republik einen tschechischen Personalausweis beantragen können. Die Angaben im Personalausweis sind vorgegeben, ausländische Adressen können aber in tschechische Ausweise nicht eingetragen werden, wie dies aber schon viele EU-Länder praktizieren.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Ausländerrecht nicht unbedingt vereinfacht worden ist.

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