Verkaufen Sie ein Einfamilienhaus oder eine „Wohnung“? Dann dürfte Sie eine Pressemitteilung interessieren, in der die Finanzverwaltung auf eine Verschärfung der Bedingungen hinweist, zu denen eine Steuerbefreiung der Einkünfte möglich ist, die durch den Verkauf eines Familienhauses oder einer „Wohnung“ erlangt werden, in dem bzw. in der der Verkäufer für weniger als zwei Jahre wohnansässig war.
Ein Änderungsgesetz zum Einkommensteuergesetz hat mit Wirkung ab dem Bemessungszeitraum 2021 die Bedingungen geändert, zu denen die Einkünfte aus dem Verkauf eines Familienhauses oder einer Wohneinheit von der Steuer befreit sind (dies ist stets daran geknüpft, dass die Einkünfte dazu aufgewandt werden, den eigenen privaten Wohnbedarf zu befriedigen).
Konkret betrifft die Änderung § 4 Abs. 1 Buchst. a) des Einkommensteuergesetzes. Vorausgesetzt, der Verkäufer eines Familienhauses u. des zugehörigen Grundstücks bzw. einer Wohneinheit (zu der keine nicht für Wohnzwecke bestimmten Räumlichkeiten gehören können, ausgenommen Garage, Kellerkoje oder Abstellkammer) m. zugehörigem Grundstück hatte seinen Wohnsitz in der verkauften Immobilie für weniger als zwei (dem Verkauf unmittelbar vorausgehende) Jahre, so ist der Anspruch auf Befreiung der Einkünfte aus einem solchen Verkauf von der Einkommensteuer an zwei Bedingungen geknüpft, und zwar:
1. Verwendung der erlangten Mittel zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs, und zugleich
2. Abgabe einer Anzeige ans Finanzamt über die Erlangung dieser Mittel, und zwar bis zum Ende der Frist für die Abgabe der Steuererklärung für denjenigen Bemessungszeitraum, in dem die Mittel erlangt wurden. Für das Jahr 2021 fällt der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung auf den 1. April 2022, bzw. den 2. Mai 2022 (falls die Steuererklärung elektronisch abgegeben wird) bzw. den 1. Juli 2022 (falls die Steuererklärung von einem Steuerberater abgegeben wird).
Falls der Steuerzahler den besagten Umstand dem Finanzamt nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Steuererklärung angezeigt hat, kommt er um die Möglichkeit der Steuerbefreiung.
Die Bedingung für die Steuerbefreiung der Einkünfte – die darin besteht, dass die erlangten Mittel zur Befriedigung des eigenen Wohnbedarfs verwendet werden – ist dann erfüllt, wenn:
a. besagte Mittel zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs bis zum Ende des Bemessungszeitraums genutzt wurden, der unmittelbar auf den Bemessungszeitraum folgt, in dem der Steuerzahler die besagten Mittel erlangt hat, oder
b. ein Betrag, der den erlangten Mitteln entspricht, noch vor deren Erlangung zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs verwendet wird, frühestens jedoch in dem Bemessungszeitraum, der unmittelbar dem Bemessungszeitraum vorausgeht, in dem der Steuerzahler dann die Mittel erlangt.
Auch bei weiteren Formen der Einkommensteuerbefreiung, die an die Deckung des eigenen Wohnbedarfs gebunden sind, gilt die Pflicht zur Anzeige der erlangten Mittel als Voraussetzung für die Geltendmachung der Steuerbefreiung, so z.B. die Steuerbefreiung von Einkünften aus dem Verkauf einer Immobilie, bei der zwischen Erwerb und erneutem Verkauf nicht mehr als 10 Jahre verstrichen sind (§ 4 Abs. 1 Buchst. b) des Einkommensteuergesetzes und die Steuerbefreiung der Abfindung bei Auflösung des Mietverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Buchst. v) des Einkommensteuergesetzes.
Die Anzeige gegenüber dem Finanzamt kann im Wege eines formlosen Schreibens erfolgen.
Quelle:
Einkommensteuergesetz (Ges. Nr. 586/1992 Slg.)
https://www.financnisprava.cz/cs/financni-sprava/media-a-verejnost