Lohnfortzahlung im Krankheitsfall soll in Tschechien ab 2022 großzügiger ausfallen

Dank der neuen Kürzungsgrenzen, die ab Neujahr 2022 gelten, steigen die vom Arbeitgeber während der ersten 14 Krankheitskalendertage (bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit) ausbezahlten Gehälter (Löhne, Vergütungen) sowie das daran anschließende von der Tschechischen Sozialversicherungskasse ausbezahlte Krankengeld.

Zur Anpassung des Verdiensts (bzw. der Bemessungsgrundlage) von Arbeitnehmern werden die sog. Kürzungsgrenzen herangezogen, die in § 22 Abs. 3 des Gesetzes über die Krankengeldversicherung (Ges. Nr. 187/2006 Slg.) definiert sind. Diese werden alljährlich aus der allgemeinen Bemessungsgrundlage gemäß dem Rentenversicherungsgesetz hergeleitet (und zwar für das Kalenderjahr, welches um zwei Jahre dem Kalenderjahr vorausgeht, für welches die Höhe der Kürzungsgrenzen zu bestimmen ist).

Für das Jahr 2022 wird dementsprechend von der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2020 ausgegangen, die sich wiederum aus dem von der Regierung in der Gesetzesversammlung verlautbarten Durchschnittslohn ergibt (wobei die Verlautbarung im Wege der Regierungsverordnung Nr. 356/2021 Slg. erfolgte):

Kürzungsgrenzen für das Krankengeld

Kürzungsgrenze 1. 2. 3.
2021 CZK 1 182 CZK 1 733 CZK 3 545
2022 CZK 1 298 CZK 1 946 CZK 3 892

 

Die Kürzungsgrenze für die Lohnfortzahlung (1. – 14. Tag der Arbeitsunfähigkeit) errechnet sich aus der Kürzungsgrenze für das Krankengeld per Multiplikation mit dem Koeffizient 0,175:

Kürzungsgrenze 1. 2. 3.
2021 CZK 206.85 CZK 310.28 CZK 620.38
2022 CZK 227.15 CZK 340.55 CZK 681.10

 

Die Berechnung der Lohnfortzahlung geschieht in drei Schritten:

1. Bestimmung des durchschnittlichen Stundenverdiensts (auf dieselbe Weise wie für arbeitsrechtliche Zwecke, d.h. anhand der Zahlen für das vergangene Kalenderquartal). Arbeitete der Arbeitnehmer im Referenzquartal nicht wenigstens 21 Tage, so kommt der wahrscheinliche Verdienst im Sinne des § 356 des Arbeitsgesetzbuchs zum Ansatz.

2. Bis zur 1. Kürzungsgrenze werden 90% des durchschnittlichen Stundenverdiensts angerechnet. Auf die Differenz zwischen der 2. und der 1. Kürzungsgrenze werden 60% des durchschnittlichen Stundenverdiensts angerechnet; auf die zwischen der 3. und 2. Kürzungsgrenze sodann 30%. Der Betrag über der 3. Kürzungsgrenze bleibt unbeachtlich. Die errechneten Beträge werden zur bereinigten (gekürzten) Bemessungsgrundlage aufaddiert.

3. Auf die Lohnfortzahlung besteht Anspruch i.H.v. 60% der bereinigten (gekürzten) Bemessungsgrundlage, gerundet auf Heller bzw. erst für den gesamten Kalendermonat auf ganze Kronen aufgerundet.

 

Quelle:
https://www.podnikatel.cz/clanky/nahrada-mzdy-se-od-roku-2022-razantne-zvysi/

Autor:
Dagmar Kučerová

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