Entscheidungen wg. der (Nicht-)Teilbarkeit von unbebauten Grundstücken müssen u.a. alternative Nutzungsmöglichkeiten für die Liegenschaft in Betracht ziehen

Der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik hat das Urteil eines Berufungsgerichts betreffend die Unteilbarkeit eines unbebauten Grundstücks aufgehoben, unter Verweis auf die „offensichtliche Unverhältnismäßigkeit“ der richterlichen Schlussfolgerung.

Der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik hat ein Urteil des Bezirksgerichts in Prag aufgehoben, betreffend die Auflösung und Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Miteigentums an einem Grundstück, welches auf dem Gelände des Flughafens Vodochody liegt, und dabei die Erwägungen des Gerichts zur Unteilbarkeit des Grundstücks als offensichtlich unverhältnismäßig bezeichnet.

Gemäß dem tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch (Ges. Nr. 89/2012 Slg.) kann das Miteigentum auf folgende Arten abgewickelt werden:
1) durch Teilung der gemeinsamen Sache,
2) durch Zuerkennung der gemeinsamen Sache ins Eigentum eines oder mehrerer der Miteigentümer, und
3) durch Verkauf der gemeinsamen Sache in einer öffentlichen Versteigerung (oder gegebenenfalls in einer Versteigerung unter den Miteigentümern).

Bei seiner Entscheidung über die Auseinandersetzung des Miteigentums ist das Gericht an die o.g. Reihenfolge gebunden und muss diese bei der Abhandlung der einzelnen Möglichkeiten einhalten.

Im zur Entscheidung anstehenden Fall hatte die Verfahrensbeteiligte ihre Miteigentumsanteile am Grundstück mit dem Ziel deren späterer Wertsteigerung erworben. Im Zuge des Verfahrens stimmten sämtliche Beteiligten der Auflösung des Miteigentums zu, konnten sich aber nicht auf die Art und Weise der Auseinandersetzung einigen. Die Klägerin forderte, es müsse ihr das alleinige Eigentum am gesamten Grundstück zuerkannt werden, während die Beklagten dessen Aufteilung und anteilige Zuerkennung forderten.

Die Gerichte sowohl erster als auch zweiter Instanz befanden, das fragliche Grundstück sei nicht teilbar, und sprachen es der Klägerin in ihr alleiniges Eigentum zu. Der Grundstücksteilung sollte nach Auffassung der Gerichte u.a. der Umstand entgegenstehen, dass die Beklagten die neu geschaffenen Grundstücke innerhalb des abgeriegelten Flughafengeländes nur in eingeschränkter Weise hätten nutzen können, sowie die Tatsache, dass die neu entstandenen Grundstücke nicht über öffentliche Straßen und Wege erreichbar wären. Die Gerichte befanden außerdem, es sei nicht zweckmäßig, wenn in Folge der Auseinandersetzung des Miteigentums weitere Grundstücke auf dem Flughafengelände entstünden, die unterschiedlichen Eigentumsregelungen unterworfen wären.

Der Oberste Gerichtshof befand jedoch, dass bei der Entscheidung über die (Nicht-)Teilbarkeit eines unbebauten Grundstücks nicht bloß die Möglichkeit einer physischen Nutzung der durch die Teilung neu entstehenden Grundstücke berücksichtigt werden darf, sondern außerdem auch andere Nutzungsmöglichkeiten in Erwägung gezogen werden müssen, die dem Eigentümer zum Vorteil gereichen, so etwa die Vermietung oder Verpachtung. Deshalb ist eine Grundstücksteilung auch dann nicht von vornherein auszuschließen, wenn zum neu entstandenen Grundstück kein Zugang besteht. Angesichts der Tatsache, dass die Gerichte selbst festgestellt hatten, dass einer Nutzung der geteilten Grundstücke für den Flughafenbetrieb nichts entgegenstand und deren Teilung zu keiner wesentlichen Wertminderung geführt hätte, ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs der Schluss auf eine Nichtteilbarkeit des Grundstücks offensichtlich unverhältnismäßig, weshalb er die Entscheidung aufhob und den Fall an das erstinstanzliche Gericht zur Neuverhandlung zurückverwies.

Quelle:
Urteil des Obersten Gerichtshofs AZ 22 Cdo 1338/2021 vom 28.7.2021

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