Gemäß dem neugefassten Arbeitsgesetzbuch gilt mit Wirkung ab dem 1.1.2024, dass Arbeitnehmer, die bestimmte befristete bzw. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse auf der Grundlage zweier beliebter arbeitsrechtlicher Vertragstypen eingegangen sind, neuerdings Anspruch auf Urlaub haben, und zwar zu denselben Bedingungen wie ein Arbeitnehmer im regulären Arbeitsverhältnis.
Diese Änderung gilt sowohl für neu geschlossene als auch sämtliche bestehenden DPP und DPČ, wobei die Entstehung des Urlaubsanspruchs daran geknüpft ist, dass zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind, nämlich:
- Die Vereinbarung mit dem Mitarbeiter hat für mindestens vier Wochen in Folge (genauer: 28 aufeinanderfolgende Kalendertage) bestanden. Dabei ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hat, sondern einzig und allein, dass die Vereinbarung geschlossen und nicht aufgelöst wurde.
- Der Arbeitnehmer muss mindestens 80 Stunden im Kalenderjahr abarbeiten, wobei im Wege der Legalfiktion gilt, dass die Wochenarbeitszeit 20 Wochenstunden beträgt.
Sind diese Bedingungen erfüllt, so entsteht dem Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch in Höhe von (annähernd) 1,5 Stunden für jeweils 20 geleistete Arbeitsstunden.
Der Anspruch auf Urlaub errechnet sich anhand folgender Formel: Anzahl ganzer geleisteter fiktiver Wochenarbeitszeiten / 52 × 20 × Urlaubsbemessung (aufgerundet auf ganze Stunden).
Ob (bei Vorliegen der beiden o.g. Bedingungen) ein Urlaubsanspruch entsteht oder nicht, wird für jedes Kalenderjahr und für jedes Beschäftigungsverhältnis gesondert ermittelt. Hat der Arbeitnehmer mehrere Vereinbarungen geschlossen, so errechnet sich der Urlaubsanspruch separat für jede einzelne Vereinbarung.
Endet das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters, bevor dieser den Urlaub genommen hat, auf den ihm während des Bestehens der Vereinbarung ein Anspruch entstanden ist, so muss ihm der Urlaub als Ersatzleistung in Geld ausbezahlt werden.
Ziel der Änderung sind ein verbesserter Schutz geringfügig bzw. befristet Beschäftigter und der Angleich deren Arbeitsvereinbarungen an das klassische arbeitsvertragliche Verhältnis.
Quelle:
Arbeitsgesetzbuch (Ges. Nr. 262/2006 Slg.)