Tschechien: Die funktionale Währung in den Rechnungslegungsvorschriften ab dem 1.1.2024

Unternehmen haben künftig die Möglichkeit, in einer Fremdwährung zu buchen, falls diese für sie eine sog. funktionale Währung ist. Aber warum sollte sich eine Gesellschaft für diesen Währungswechsel entscheiden?

Unternehmen ist neuerdings die Möglichkeit gegeben, ihre Bücher in Fremdwährung zu führen (konkret in Euros, US-Dollars oder britischen Pfund), solange die Fremdwährung für sie eine funktionale Währung darstellt. Der Begriff ist definiert als die Währung des primären Wirtschaftsraumes, innerhalb dessen das Unternehmen tätig ist. Das Konzept der funktionalen Währung hat seinen Ursprung in den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS). Die ggfs. gewünschte Währungsänderung kann nur zum ersten Tag des Geschäftsjahrs erfolgen.

Damit ist eigentlich bereits geklärt, wer die Umstellung vornehmen kann und welche Kriterien für die Bestimmung der funktionalen Währung gelten. Aber warum sollte ein Unternehmen sich dazu entschließen, seine Währung für die Zwecke der Rechnungslegung zu ändern?

Der Hauptvorteil des Übergangs zur funktionalen Währung besteht darin, dass sowohl realisierte als auch unrealisierte Kursdifferenzen damit im Grunde wegfallen. Die Konzepte Fremdwährung und Kursdifferenzen bestehen aber auch weiterhin. Die tschechische Krone verhält sich in einem solchen Fall im Weiteren wie eine Fremdwährung. Falls das Unternehmen einem internationalen Konzern angehört, wird die Aufstellung interner Konzernberichte und konsolidierter Jahresabschlüsse durch die konzernweite Einführung derselben funktionalen Währung wesentlich einfacher gemacht.

Leider hinken die steuerrechtlichen Vorschriften hinterher, wenn es darum geht, angemessen auf die Neufassung des Rechnungslegungsgesetzes zu reagieren. Umsatzsteuerbelege müssen auch weiterhin in tschechischen Kronen geführt und die Umsatzsteuer in tschechischen Kronen gezahlt werden; auch andere Steuern werden in der Landeswährung bemessen und gezahlt (Lohnsteuer und Sozial-/Krankenversicherungsbeiträge).

Bei der Berechnung der Körperschaftsteuer wird vom Jahresüberschuss/-fehlbetrag in Fremdwährung ausgegangen. Die öffentliche Verwaltung hat es bis dato noch nicht ermöglicht, das Formular für die Steuererklärung in einer anderen als der tschechischen Währung auszufüllen, weshalb sämtliche Beträge in Kronen umgerechnet werden müssen, und zwar zum offiziellen Wechselkurs der Tschechischen Nationalbank (ČNB) zum Bilanzstichtag.

Die Körperschaftsteuer kann in tschechischen Kronen oder in Fremdwährung entrichtet werden. Diesbezüglich führen Kursdifferenzen nicht zu Steuerrückständen oder Überzahlungen (und begründen folglich auch keinen Anspruch auf eine spätere Erstattung).

Die vorstehend beschriebene Umrechnung ist außerdem auch auf die diversen Schwellenwerte und Kriterien anzuwenden, die in rechtlichen Vorschriften vorkommen. Falls ein Unternehmen seine Bücher nicht in tschechischen Kronen führt, muss z.B. das in CZK ausgedrückte Kriterium für die Kategorisierung von Unternehmen nach Größe (Umsatz) oder der Schwellenwert, ab dem ein Unternehmen prüfungspflichtig ist, entsprechend umgerechnet werden; der Wechselkurs ist auch hier der Devisenmarktkurs für die Währung der Rechnungslegung, wie ihn die ČNB für den letzten Tag des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahrs verlautbart hat.

Quelle:
https://www.mfcr.cz

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