Tschechien: Denken Sie an die Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen in der Urkundensammlung

Gemäß § 66 des Gesetzes über öffentliche Register und § 21a des Rechnungslegungsgesetzes müssen alle Wirtschaftseinheiten, die in öffentliche Register eingetragen sind ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen.

Gemäß § 66 des Gesetzes über öffentliche Register (Ges. Nr. 304/2013 Slg.) und § 21a des Rechnungslegungsgesetzes (Ges. Nr. 563/1991 Slg.) müssen alle Wirtschaftseinheiten, die in öffentliche Register eingetragen sind (oder für die dieses nach Sonderrechtsvorschriften vorgesehen ist) ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Bei diesen handelt es sich um die Handelsgesellschaften (nach tschechischer Nomenklatur: Korporationen), Wohnungseigentümergemeinschaften, eingetragene Vereine, Anstalten und Stiftungen.

Fristen für die pflichtige Veröffentlichung

Die gesetzliche Frist für die Hinterlegung des Jahresabschlusses beträgt 30 Tage ab dem Tag, an dieser vom obersten Gremium der Gesellschaft festgestellt wurde, jedenfalls aber nicht mehr als 12 Monate ab dem Bilanzstichtag. Der Jahresabschluss geprüfter Unternehmen muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag hinterlegt werden, an dem zwei Bedingungen erfüllt sind: der Wirtschaftsprüfer hat seinen Bestätigungsvermerk abgegeben und der Jahresabschluss wurde von der Hauptversammlung (bzw. gegebenenfalls vom Alleinaktionär/-gesellschafter) festgestellt. Auch wenn der Jahresabschluss nicht festgestellt werden sollte, muss er doch öffentlich einsehbar hinterlegt werden, und zwar nicht später als 12 Monate ab dem Bilanzstichtag.

Zu hinterlegende Dokumente

Der Umfang der Dokumente, die pflichtig zu veröffentlichen sind, hängt von der Größe und Kategorisierung der Wirtschaftseinheit ab. Das Rechnungslegungsgesetz unterscheidet zwischen Mikro-, kleinen, mittleren und großen Wirtschaftseinheiten je nach deren Inventarwert und Belegschaftsstärke.

Der Umfang der pflichtigen Veröffentlichung des Jahresabschlusses ergibt sich letztlich aus § 18 Abs. 4 des Rechnungslegungsgesetzes: entweder die Vollveröffentlichung oder eine reduzierte Veröffentlichung, einschließlich der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Berichte (soweit die Gesellschaft die Kriterien für die vorgeschriebene Bestätigung des Jahresabschlusses durch den Wirtschaftsprüfer erfüllt).

Nicht geprüfte Mikro- und kleine Wirtschaftseinheiten können einfach eine Kurzform der Bilanz und der Anmerkungen (Anlage) zum Jahresabschluss veröffentlichen.

Mittlere und große Wirtschaftseinheiten veröffentlichen den Jahresabschluss im gesamten Umfang: Bilanz, GuV, Anmerkungen (Anlage) zum Jahresabschluss, Cash-Flow-Rechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung.

Wirtschaftseinheiten (Unternehmen), deren Jahresabschluss vom Wirtschaftsprüfer bestätigt werden muss, veröffentlichen den Jahresabschluss in dem vom Prüfer bestätigten Umfang und Wortlaut, d.h., einschließlich Jahresgeschäftsbericht, Bestätigungsvermerk, Abhängigkeitsbericht und Entscheidung über die Verwendung des Gewinns.

All diese Dokumente sind in tschechischer Sprache aufzusetzen und in der sog. Urkundensammlung zu hinterlegen. Die Pflicht, für diese Veröffentlichung des Jahresabschlusses zu sorgen, obliegt dem Führungsgremium (der satzungsmäßigen Organschaft) der Gesellschaft.

Wie veröffentlicht man den Jahresabschluss

Durch Stellung eines elektronischen Antrags auf Hinterlegung der relevanten Dokumente in der Urkundensammlung beim örtlich zuständigen Registergericht, und zwar im Regelfall über die sog. Datenbox oder alternativ über die virtuelle Posteingangsstelle für den Behördenverkehr, die online als “ePodatelna” zugänglich ist; eine Antragstellung per E-Mail ist möglich, vorausgesetzt, der Absender verfügt über eine elektronische Signatur.

Ab dem 1.1.2022 haben Gesellschaften bei der Erstellung und Einreichung ihrer Steuererklärung die Wahl, eine besondere Anlage auszufüllen und beizufügen: eine Bitte um Weiterleitung des Jahresabschlusses an ein öffentliches Register zwecks Hinterlegung in der Urkundensammlung. Auf der Grundlage dieser Bitte übernimmt das Finanzamt eigenständig die Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Diese Option ist besonders attraktiv für Kleinst- und Kleinunternehmen, die keiner Prüfungspflicht unterliegen. Als Teil ihrer Steuererklärung haben sie der Steuerverwaltungsbehörde bereits sämtlichen relevanten Dokumente bereitgestellt; mit dem o.g. Gesuch können sie den mit der Hinterlegung in der Urkundensammlung verbundenen Aufwand auf das Finanzamt abwälzen.

Die Finanzverwaltung hat auf ihrer Website häufig gestellte Fragen zur Neufassung des Rechnungslegungsgesetzes im Zusammenhang mit dieser Möglichkeit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses in der Urkundensammlung durch die Steuerverwaltungsbehörde eingestellt. Die dortigen Fragen und Antworten bauen auf ein bereits früher veröffentlichtes Kommuniqué betreffend das Änderungsgesetz (Ges. Nr. 609/2020 Slg.) zum Rechnungslegungsgesetz auf.

Sanktionen bei Nichtbeachtung

Wird der Pflicht zur Hinterlegung des Jahresabschlusses in einem öffentlichen Register nicht Folge geleistet, so kann die Steuerverwaltung ein Bußgeld verhängen, und zwar von bis zu 3% des Nettoinventarwerts (vgl. § 37a des Rechnungslegungsgesetzes). Die Gesellschaft sieht sich neben dieser Sanktion seitens des Finanzamts außerdem einer Ahndung durch das Registergericht gemäß Ges. Nr. 304/2013 Slg. über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen ausgesetzt, wonach ein Bußgeld von bis zu 100.000 CZK verhängt werden kann. Außerdem kann das Gericht ein Verfahren wg. Auflösung der Gesellschaft in die Wege leiten, falls der Jahresabschluss für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht hinterlegt wurde und die Gesellschaft nicht auf die gerichtliche Aufforderung zur Abhilfe reagiert.

Source:
Finanzverwaltung

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