Tschechien: 7 Ratschläge zum Thema Erbschaft

Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschieht? Mit Ihrem Unternehmen, Ihren Bankkonten, Ihrer Sammlung von Oldtimern, Ihrem Krypto-Wallet und Ihren Profilen auf sozialen Netzwerken? Auf zahlreiche Anfrage unserer Mandanten möchten wir hier einige der Fragen beantworten, denen wir in der täglichen Praxis am häufigsten begegnen.

Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Die erste Frage, die sich stellt, ist die: welches Recht ist auf den Nachlass anzuwenden? Ist in der letztwilligen Verfügung keine anderweitige Festlegung getroffen, so unterliegt die Auseinandersetzung des Nachlasses dem Recht desjenigen Staats, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In diesem Fall liegt der Gerichtsstand im besagten Staat, und zwar für die gesamte Erbmasse innerhalb der EU mit der Ausnahme Irlands und Dänemarks. Für Vermögen, welches sich z.B. in der Schweiz, Großbritannien oder den USA befindet, sind die Gerichte jener Staaten zuständig. Im weiteren Text wollen wir davon ausgehen, dass tschechisches Recht anzuwenden ist und die Zuständigkeit bei den tschechischen Notaren liegt.

Was ist der Erbgegenstand?

Erbgegenstand ist alles, was der Verstorbene sein Eigen nannte, also nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden (der sog. Nachlass). Nimmt der Erbe die Erbschaft an, so haftet er für die Schulden in voller Höhe, selbst, wenn diese über den Wert des geerbten Vermögens hinausgehen. Möchte der Erbe sich dieser Verantwortung für die Schulden entziehen oder sie beschränken, so muss er das Erbe als Ganzes ausschlagen oder das Recht auf Anfechtung einzelner Posten des Nachlassverzeichnisses geltend machen.

Von daher empfehlen wir, genauestens sämtliche Vermögensposten zu dokumentieren, die in den Nachlass einfließen, und zwar insbesondere dasjenige Vermögen, welches für den Notar nicht feststellbar sein muss oder von dem sogar Ihre Hinterbliebenen nichts wissen. Sie können sie darüber bereits im Vorfeld in Kenntnis setzen, oder im Rahmen des Testaments.

Gibt es Personen, die ich nicht testamentarisch vom Erbe ausschließen kann?

Ja. Dies sind die sog. pflichtteilsberechtigten Erben, also Ihre Nachkommen (bzw., falls sie nicht erben, deren Nachkommen). Unterschieden wird des Weiteren zwischen volljährigen und minderjährigen Erben; dem minderjährigen Erben steht mindestens ¾ seines gesetzlichen Anteils am Erbe zu. Einem volljährigen Erben steht mindestens ¼ seines gesetzlichen Anteils am Erbe zu. Die pflichtteilsberechtigten Erben haben Anspruch auf einen Geldbetrag, der ihrem Pflichtanteil entspricht; wenn Sie sie in Ihrem Testament übergehen, so sind die übrigen Erben verpflichtet, diesen Betrag nachzuzahlen.

Was geschieht im Falle einer Errungenschaftsgemeinschaft?

Stirbt einer der Eheleute, so nimmt der Notar im Rahmen des Nachlassverfahrens eine Auseinandersetzung der Errungenschaftsgemeinschaft vor, indem er zunächst das gemeinsame Vermögen der Ehegatten in zwei Hälften teilt, von denen dann eine Hälfte der hinterbliebene Ehegatte erhält und die andere Hälfte der Erbmasse zufällt. Der hinterbliebene Ehegatte ist sodann zugleich einer der gesetzlichen Erben im Hinblick auf diesen Nachlass.

Was geschieht nach meinem Tod mit meinem Unternehmen?

Der Anteil an einer Handelsgesellschaft ist ebenfalls Gegenstand des Erbes. Denken Sie aber daran, dass der Gesellschaftsvertrag die Vererbung der Anteile der einzelnen Gesellschafter womöglich ausschließt oder einschränkt. Ist der Anteil nicht vererbbar, so erhält der Erbe anstelle der Beteiligung am Unternehmen ein in Geld auszuzahlendes Auseinandersetzungsguthaben. Das Erbe der Beteiligung an einer Aktiengesellschaft (also der Aktien) lässt sich hingegen nicht durch eine Verfügung ausschließen. Es bleibt damit ihrer Entscheidung überlassen, ob Sie möchten, dass Ihre Erben am Unternehmen beteiligt werden und zusammen mit Ihren Gesellschaftern weiter wirtschaften, oder ob die Gesellschaft verpflichtet werden soll, die Erben in Höhe des Auseinandersetzungsguthabens auszubezahlen.

Digitales Erbe – was ist das?

Unter dem digitalen Erbe verstehen wir Geld, Daten, virtuelle Guthaben, Angaben und Inhalte in diversen Online-Anwendungen, also z.B. E-Mail-Konten, Gelder auf Kryptowährungskonten, Paypal, Google Pay / Apple Pay, Wettbüros oder Zahlungstechnologien, bei Cloud-Speicherdiensten ausgelagerte Daten, Zugang zu Buchhaltungsanwendungen, Domainnamen, virtuelles Geld usw. usw. Hier wäre festzustellen, ob sich dieses Vermögen innerhalb der EU befindet und somit vom tschechischen Notar, der das Erbe eröffnet, gelöst würde (wobei sich die weitere Frage stellt, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Unternehmens, wie z.B. Paypal, womöglich Vorrang vor dem tschechischen Recht genießen), oder sich das Vermögen außerhalb der EU befindet (beispielsweise in den USA, in Großbritannien oder in den VAE – in einem solchen Fall müsste dort ein zusätzliches Nachlassverfahren eingeleitet werden). Wird der tschechische Notar bzw. werden Ihre Erben dieses Vermögen erfolgreich feststellen und auf dieses Zugriff nehmen können? Auf welche Art und Weise wollen Sie den Zugang zu Ihrem digitalen Vermögen an Ihre Erben weitergeben?

Wie können wir Ihnen helfen?

Die Aufsetzung einer letztwilligen Verfügung ist oft mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. Wir sind gerne bereit, Ihnen dabei zur Hand zu gehen. Wir überwachen den Vorgang und sorgen dafür, dass alle Unterlagen juristisch einwandfrei sind und zugleich Ihren Vorstellungen entsprechen.

Falls Sie an unserem Rechtsbeistand bei der Aufsetzung eines Testaments interessiert sind, kommen Sie bitte mit einer E-Mail an jan.mandik@bnt.eu auf uns zu. Wir übersenden Ihnen gerne detailliertere Informationen zum Prozedere, beginnend mit dem Eingangsfragebogen, und sorgen gegebenenfalls für die Abfassung des Testaments in Form einer notariellen Niederschrift über die letztwillige Verfügung.

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