Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Überwachungskameras

Die Betreiber von Videoüberwachungssystemen kennzeichnen die von ihnen überwachten Bereiche üblicherweise mit Hinweisschildern, auf denen auf die Aufzeichnung per Kamera hingewiesen wird. In diesem Beitrag werfen wir einen näheren Blick auf bewährte Verfahren, was die visuelle Gestaltung und den Inhalt solcher Hinweisschilder und -piktogramme anbelangt.

Für den Einsatz von Videoüberwachungssystemen gilt als generelle Anforderung, dass betroffene Personen – also natürliche Personen, die den überwachten Bereich betreten und sich in diesem aufhalten – sich der eigenen Überwachung bewusst sind. Der Schwerpunkt liegt hier auf der Transparenz, und betroffene Personen sollten deshalb stets über die Anfertigung von Aufzeichnungen in Kenntnis gesetzt werden, und zwar im Umfang gemäß Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“ bzw. „GDPR“).

Der Europäische Datenschutzausschuss (der „Ausschuss“) gab bereits im Jahre 2020 Leitlinien betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte heraus, in denen er u.a. bewährte Verfahren im Bereich der Auskunftserteilung an betroffene Personen beschreibt, und zwar in Form einer gestuften Informationsbereitstellung.

Im Rahmen der ersten Ebene des Hinweisschildes sollte der Datenverantwortliche diejenigen Informationen bereitstellen, die aus Sicht der betroffenen Personen am wichtigsten sind. Beispiele sind Details zu den Verarbeitungszwecken, die Identität des Datenverantwortlichen und die Existenz von Rechten der betroffenen Personen gemäß DSGVO. Zur ersten Ebene sollen außerdem Informationen über die wichtigsten Folgen der Datenverarbeitung gehören, darunter z.B. eine Auflistung der berechtigten Interessen, derentwegen die Datenverarbeitung stattfindet. Verfügt der Datenverantwortliche über einen Datenschutzbeauftragten, so sollten dessen Kontaktangaben ebenfalls im Rahmen der ersten Ebene mitgeteilt werden. Schließlich ist auch ein Verweis auf die detailliertere, zweite Ebene von Auskünften pflichtiger Bestandteil des Hinweisschilds.

Das Hinweisschild der ersten Ebene sollte außerdem sämtliche Informationen enthalten, die für die betroffene Person überraschend sein könnten. Als Beispiel führt der Ausschuss die Übermittlung der Daten an Dritte sowie die Speicherdauer an. Falls diese Informationen nicht genannt sind, sollte die betroffene Person darauf vertrauen können, dass lediglich eine Live-Überwachung stattfindet (ohne dass Daten aufgezeichnet oder an Dritte übermittelt werden).

Hier ist ergänzend zu erwähnen, dass das Hinweisschild der ersten Ebene idealerweise mit dem Piktogramm einer Kamera versehen sein sollte, welches der betroffenen Person klarmacht, dass sie im Begriff ist, einen überwachten Bereich zu betreten. Zusammen mit dem Hinweisschild sollte das Piktogramm an gut einsehbarer Stelle, idealerweise in Augenhöhe platziert werden. Betroffene Personen sollten anhand des Hinweisschilds ersehen können, welche Räume überwacht werden, um gegebenenfalls in der Lage zu sein, ihr Verhalten entsprechend anzupassen. Das Hinweisschild sollte sich vor dem Eingang in das überwachte Gebäude befinden, um es den betroffenen Personen zu ermöglichen, sich mit den Informationen betreffend die Datenüberwachung auseinanderzusetzen, noch bevor sie den überwachten Bereich betreten.

Die zweite Informationsebene sollte im Rahmen der Erfüllung der Informationspflicht ein ausführlicheres Dokument sein, in dem Näheres zur Bearbeitung der personenbezogenen Daten ausgeführt wird. Dieses Dokument könnte z.B. an der Pforte oder am Empfang vor dem Eingang in die überwachten Räumlichkeiten bereitliegen. Der Ausschuss führt ergänzend aus, dass die Informationen der zweiten Ebene den betroffenen Personen idealerweise auch online auf einer Website bereitgestellt werden, z.B. durch Platzierung eines QR-Codes auf dem Hinweisschild der ersten Ebene.

Diese Anforderungen zeigen, dass die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für betroffene Personen gestiegen sind. Von daher sollte Augenmerk darauf gelegt werden, dass überwachte Bereiche ordentlich gekennzeichnet sind und betroffene Personen noch vor dem Betreten eines solchen Bereichs die Möglichkeit haben, sich mit den Informationen betreffend die Durchführung der Bereichs- bzw. der Gebäudeüberwachung vertraut zu machen.

Quelle:
Zusammenfassung seitens der tschechischen Datenschutzbehörde betreffend die Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte
Leitlinien 3/2019 des Europäischen Datenschutzausschusses zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte vom 29.01.2020

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