Zusatzbelastung für bulgarische Arbeitgeber bei Entsendung ins Ausland

Bulgarien: Bulgarien verzichtet auf bestehende Ausnahmeregelungen bei der Implementierung von Richtlinien 2014/67/EU und 96/71/EG

Zu Beginn 2017 ist eine neue Vorschrift im bulgarischen Arbeitsgesetzbuch in Kraft getreten. Sie findet Anwendung wenn bulgarische Arbeitgeber Arbeitnehmer ins EU-Ausland, in ein Land des Europäischen Wirtschaftsraums oder in die Schweiz entsenden oder verleihen.

Im Falle einer Entsendung verbleibt der Arbeitnehmer für die Dauer seines Einsatzes in einem fremden Land, an seinem bulgarischen Arbeitgeber weisungsgebunden. Im Falle einer Verleihung unterliegt der Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Entleihers im Ausland. In beiden Fällen besteht das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und seinem bulgarischen Arbeitgeber fort. Die Änderung im bulgarischen Arbeitsgesetzbuch verpflichtet die bulgarischen Arbeitgeber, vom ersten Tag der Entsendung/Verleihung den Mindestlohn am Ort des Einsatzes zu zahlen. Bisher war dies erst ab Ablauf des 30-sten Tages der Fall. Die Vorschrift gilt auch beim Einsatz von ausländischen Angestellten auf dem Territorium Bulgariens. Angesichts der Unterschiede bei der Entlohnung von Arbeit innerhalb der Europäischen Union ist jedoch davon auszugehen, dass die Novelle ausschließlich für bulgarische Arbeitgeber eine Belastung darstellen wird.

Gemäß einem Rundschreiben des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik aus dem Monat März 21017 bestehen einige Ausnahmen im Bereich des Transportwesens, in Bezug auf die das alte Recht weiterhin Anwendung findet.

Quelle: Richtlinien 2014/67/EU und 96/71/EG; Bulgarisches Arbeitsgesetzbuch

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