Zusätzliche Prüfung durch Steuerinspektion

Litauen: Ab 2016 informieren Steuerpflichtige die staatlichen Steuerbehörden selbst über Steuerrisiken.

Ende Juni wurden Änderungen des Gesetzes über die Steuerverwaltung umgesetzt, die es den staatlichen Steuerbehörden ermöglichen sollen mit Hilfe der Steuerpflichtigen, Fehler beim Abführen von Steuern sowie Fälle von Steuerumgehung besser zu erkennen.

Auf Verlangen der Steuerbehörde sollen Steuerzahler dann die Einnahmen- und Vermögensquellen begründen und auf entsprechenden Vordrucken, Informationen über die auszahlenden Personen bereitstellen. Vor der Gesetzesänderung bestand nur die Pflicht zur Bereitstellung von Erläuterungen über den Erhalt von Einkommen und Vermögenswerten.

Geldinstitute werden folgende Informationen offenlegen müssen:
– Jahresumsatz einer Person (auf allen ihren Konten beim Geldinstitut), soweit dieser EUR 15 000,00 überschreitet;
– Jahresabschlusssaldo, wenn dieser EUR 5 000,00 überschreitet;
– Zinsen, Forderungen, Wertpapiere, Versicherungszahlungen, Rentenbeiträge und sonstige Informationen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Steuerbehörde von Bedeutung sind.

Litauische juristische Personen müssen folgende Informationen an die Steuerbehörde übermitteln:
– Zahlungen durch Aktionäre über EUR 15 000;
– Verbindlichkeiten gegenüber Privatpersonen, die zu Gunsten der juristischen Person eingegangen wurden und Zahlungen zu Gunsten der juristischen Person, die EUR 15 000 überschreiten;
– Dienstleistungen ausländischer juristischer Personen die einen Umsatatz von EUR 15 000 pro Jahr überschreiten;
– Informationen über ausländische Mitarbeiter, die unter in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer ausländischen juristischen Person stehen.

Gemäß einer weiteren wichtigen Änderung hat die Steuerbehörde das Recht, innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt der Steuererklärung die Richtigkeit der Steuererklärung zu kontrollieren und diese ohne jegliche Einschränkungen neu zu berechnen, wenn der Steuerpflichtige die Steuererklärung weniger als 90 Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist abgibt.

Bis zum 30. Juni 2016 müssen Steuerzahler die Steuerbehörde über Einkommens- und Vermögensquellen (einschließlich von Barkredite) ab dem 1. Januar 2011 in Kenntnis setzen, es sei denn, die Quellen wurden bereits seitens des Steuerpflichtigen oder von Dritten übermittelt. Ohne rechtzeitige Bereitstellung der Informationen, kann die Steuerbehörde diese später weder berücksichtigen noch bewerten.

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