Wissen Sie, wann Sie zum letzten Mal den Steuerfreibetrag für Ihr Kind in Anspruch nehmen können, dessen Schulausbildung zu Ende geht?

Im Folgenden wollen wir die Tschechien steuerrechtlichen Details des Freibetrags beleuchten, der für Nachkommen in Anspruch genommen werden kann, die ihre zusammenhängende berufsvorbereitende Ausbildung an einer weiterführenden Schule oder ihr Hochschulabschluss abschließen.

Der Anspruch auf Geltendmachung des Kinderfreibetrags ist in § 35c des Einkommensteuergesetzes (Ges. Nr. 586/1992 Slg.) geregelt. Der Anspruch gebührt demnach dem Steuerzahler (im Regelfall ein Elternteil) für das mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebende und von ihm unterhaltene Kind, und zwar bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, soweit es noch studiert (in der Sprache des Gesetzes: sich methodisch auf das künftige Berufsleben vorbereitet), bzw. zuletzt in dem Jahr, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, falls es sich nicht länger durch den Schulbesuch auf das künftige Berufsleben vorbereitet.

Abschluss des Studiums an einer weiterführenden Schule

Mit der Beendigung des Studiums an einer weiterführenden Schule (durch ein Kind, welches volljährig ist, aber das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) können folgende Situationen eintreten, die sich auf die Geltendmachung des Steuerfreibetrags auswirken:

1) Das Kind hat erfolgreich sein Studium abgeschlossen und setzt seine Ausbildung nicht mit einem Hochschulstudium fort.

  • Es gilt bis zum Ende des Unterrichts im jeweiligen Schuljahr (also bis Ende Juni) als Student,
  • sowie außerdem bis zum Ende der Schulferien (Juli und August), dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es während des gesamten jeweiligen Kalendermonats weder erwerbstätig war noch Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte.

2) Das Kind besteht die Abschluss- bzw. Abiturprüfung nicht zum Regeltermin (Mai, Juni).

  • Es können steuerliche Vorteile zu denselben Konditionen wie bei einem erfolgreichen Studienabschluss geltend gemacht werden

3) Das Kind hat erfolgreich sein Studium abgeschlossen und setzt seine Ausbildung noch im selben Kalenderjahr mit einem Hochschulstudium fort.

  • Der gesamte Zeitraum vom Abschluss des Studiums an der weiterführenden Schule bis zum Beginn des Hochschulstudiums gilt als Zeit der methodischen Vorbereitung auf das künftige Berufsleben – deshalb können die steuerlichen Vorteile unabhängig davon in Anspruch genommen werden, ob das Kind während dieses Zeitraums erwerbstätig ist oder Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Anders stellt sich der Fall bei einer Unterbrechung des Studiums, dessen vorzeitigem Abbruch oder dem Schulausschluss dar. In diesen Fällen endet die methodische Vorbereitung des Kinds auf das künftige Berufsleben mit dem Tag, zu dem laut offizieller Stellungnahme der Schule das Studium unterbrochen wurde bzw. das Kind nicht länger als Schüler immatrikuliert ist.

Abschluss des Hochschulstudiums

Schließt das Kind sein Hochschulstudium ordnungsgemäß ab, so kann der Freibetrag noch in dem Kalendermonat in Anspruch genommen werden, der auf den Kalendermonat folgt, in welchem das Kind sein Hochschulstudium beendet hat – unter der Voraussetzung, dass das Kind über den ganzen Kalendermonat hinweg nicht erwerbstätig war oder Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf Bezuschussung einer Umschulungsmaßnahme hatte.

Schließt an das abgeschlossene Hochschulstudium unmittelbar ein weiteres Studium an derselben bzw. einer anderen Hochschule an, so gilt als methodische Vorbereitung auf das künftige Berufsleben auch der Zeitraum zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Studiums, der aber nicht mehr als drei Monate ab Abschluss des ersten Studiums betragen darf; für diesen Zeitraum besteht also der Anspruch auf den Kinderfreibetrag fort.

Bei einer Unterbrechung des Hochschulstudiums liegt keine Vorbereitung auf das künftige Berufsleben vor und damit besteht kein Anspruch auf den Freibetrag. Einzige Ausnahme ist die Unterbrechung des Studiums wg. Inanspruchnahme des Mutterschutzes bzw. Elternurlaubs.

 

Quelle:
Einkommensteuergesetz (Ges. Nr. 586/1992)
Sozialhilfegesetz (Ges Nr. 117/1995)
https://portal.pohoda.cz/dane-ucetnictvi-mzdy/

 

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