Czech Republic: Die Höhe und Frequenz der Abschlagszahlungen ist von Steuerzahler zu Steuerzahler verschieden.
Mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung kann dem Steuerzahler die Pflicht entstehen, Abschlagszahlungen zu machen bzw. eine bestehende solche Pflicht sich ändern. Die Höhe und Frequenz der Vorauszahlungen leitet sich bei juristischen wie natürlichen Personen von der letzten bekannten Steuerpflicht her:
1. Steuerzahler, deren Steuerpflicht mehr als 150.000 CZK betrug, zahlen vierteljährliche Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils ¼ der letzten bekannten Steuerpflicht. Diese sind jeweils zum 15. des letzten Monats des jeweiligen Quartals fällig (also zum 15.3., 15. 6., 15.9 und 15.12.). Die erste Abschlagszahlung in neu festgesetzter Höhe wird zum frühesten Fälligkeitsdatum nach Verstreichen des Termins für die Abgabe der Steuererklärung fällig. M.a.W., insofern als der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2016 zum 3.4.2017 abgelaufen ist, wird die erste vierteljährliche Steuervorauszahlung, deren Höhe sich von der Steuerpflicht für 2016 herleitet, zum 15.06.2017 fällig.
2. Steuerzahler, deren Steuerpflicht mehr als 30.000 CZK aber nicht mehr als 150.000 CZK betrug, leisten Vorauszahlungen auf die Steuerpflicht der nächsten Veranlagungsperiode auf halbjährlicher Basis, und zwar in Höhe von 40 % der zuletzt bekannten Steuerpflicht. Die erste Abschlagszahlung muss zum 15. des sechsten Monats des Veranlagungszeitraums geleistet werden, und die zweite bis zum 15. des zwölften Monats des Veranlagungszeitraums. Auch hier gilt: die erste Abschlagszahlung in neuer Höhe wird zum nächstgelegenen Fälligkeitsdatum nach Ablauf der Frist für die Abgabe der Steuererklärung fällig.
3. Steuerzahler, deren letzte bekannte Steuerpflicht nicht mehr als 30.000 CZK betrug, sind ebenso wenig zur Leistung von Vorauszahlungen verpflichtet wie Gemeinden und Regierungsbezirke. Auch für Erblasser müssen ab dem Tag ihres Ablebens keine Vorauszahlungen geleistet werden. Steuerzahler, die nicht länger der Tätigkeit nachgehen, aus denen ihnen steuerbare Einkünfte zugeflossen sind, bzw. deren Quelle für steuerbare Einkünfte erloschen ist, sind ebenfalls nicht zur Leistung von Vorauszahlungen verpflichtet; diese Tatsachen müssen jedoch der Steuerverwaltungsbehörde gegenüber nachgewiesen werden.
Die Steuervorauszahlung wird auf ganze Hundert Kronen aufgerundet. Steuerzahler, die gesetzlich zur Leistung von Vorauszahlungen verpflichtet sind, können ihr Finanzamt darum bitten, die Vorauszahlung zu mindern bzw. von der Pflicht zur Zahlung befreit zu werden. Das entsprechende Gesuch sollte die konkreten Gründe aufführen bzw. die darin gemachten Behauptungen durch Unterlage entsprechend belegen. Es sollte gestellt werden, noch bevor die Abschlagszahlung fällig wird, die der Steuerzahler gerne gesenkt bzw. erlassen bekommen hätte. Für ein solches Gesuch fallen keine Verwaltungsgebühren an.
Für Arbeitnehmer, die in einem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, führt der Arbeitgeber jeden Kalendermonat Lohnsteuervorauszahlungen ab, die er vom Lohn bzw. Gehalt während des Jahres einbehält. In der Praxis kommt es durchaus vor, dass ein Steuerzahler sowohl als Arbeitnehmer Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit als auch weitere Einkommen z.B. aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezieht. Die Leistung von Einkommensteuervorauszahlungen durch den Steuerzahler (neben den Lohnsteuervorauszahlungen) hängt dann von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage ab. Falls diese weniger als 15% der gesamten Bemessungsgrundlage ausmacht, hat der Steuerzahler Abschlagszahlungen auf die gesamte Bemessungsgrundlage in voller Höhe zu leisten. Falls die Lohnsteuerbemessungsgrundlage zwischen 15% und 50 % der gesamten Bemessungsgrundlage ausmacht, zahlt der Steuerzahler halbjährliche Abschlagszahlungen, aber in halber Höhe. Falls die Lohnsteuerbemessungsgrundlage mehr als 50% der gesamten Bemessungsgrundlage ausmacht, muss der Steuerzahler keine Vorauszahlungen leisten (abgesehen von den vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuereinbehalten).
Quelle: Ges. Nr. 586/1992 Slg., über die Einkommensteuern