Wind des Wandels für das Bauen auf den gepachteten Grundstücken

Lettland: Ab 2017 wird in Lettland der Bau von Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen, nur auf fremden Grundstücken gestattet sein

Nach den Grund- und historischen Prinzipien des Lettischen Zivilrechts(1937) wird ein Gebäude, welches auf einem Grundstück errichtet ist, als dessen Teil anerkannt. Der Rechtsgedanke dahinter ist, dass dem Eigentümer des Grundstücks zugleich das dazugehörige Gebäude gehört. Eine Ausnahme von dieser Regelung wurde jedoch im Jahre 1997 zugelassen, um eine Lösung für die Frage des Eigentümerwechsels und sonstige verwandte Problemstellungen zu ermöglichen. Diese Ausnahme besagt insbesondere, dass jedes auf einem gepachteten Grundstück errichtetes Gebäude während der Dauer des Pachtvertrages Gegenstand von isolierten Eigentumsrechten sein kann. Obwohl lediglich als eine Ausnahme gedacht, ist der isolierte Eigentum vom Grund und Gebäude weit verbreitet und wirft zahlreiche Probleme auf, wie z.B. die Frage, wem ein Wohngebäude nach dem Auslauf des Pachtvertrages gehört.

Damit in Zukunft derartige Probleme weniger werden, sind in diesem Frühling die Gesetze insofern geändert worden, als dass von 2017 an nur die nicht zum Wohnen bestimmten Gebäude auf fremden Grundstücken errichtet werden können. Dadurch werden künftig isolierte Eigentumsverhältnisse in Bezug auf Wohngebäude vermieden.

Die Änderungen sehen zudem detaillierte Regelungen von Rechten derer vor, die isolierte Eigentumsrechte hinsichtlich künftiger Nicht-Wohngebäude anstreben. Insbesondere wird ausdrücklich geregelt, dass nach dem Auslaufen des Pachtvertrages das Nicht-Wohngebäude zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks wird und der Grundstückseigentümer es ohne Entschädigung erwirbt, es sei denn, eine solche wurde ausdrücklich vereinbart.

Gemäß den Übergangsvorschriften bezüglich der obigen Gesetzesänderungen unterliegen die vor 2017 geschlossenen Pachtverträge (und entsprechende Baugenehmigungen) den aktuellen Regelungen. Dennoch ist es wichtig, in der Vereinbarung über die Eigentumsrechte bezüglich des Gebäudes eine ausdrückliche Regelung für die Zeit nach der Beendigung des Pachtvertrages aufzunehmen.

Quelle:Lettisches Zivilrecht

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