Lettland: Das Parlament führt den Status sog. „Risikopersonen“ ein, die sich nicht legal geschäftlich betätigen dürfen
Das Parlament führt den Status sog. „Risikopersonen“ ein, die sich nicht legal geschäftlich betätigen dürfen
Wenn Sie auf der Suche nach einem heimischen Geschäftspartner sind, um gemeinsam ein Geschäft in Lettland aufzubauen, sollten Sie sich vor versteckten Gefahren in Acht nehmen, die Ihre Zusammenarbeit zunichte machen könnten.
Das lettische Parlament hat kürzlich neue Regelungen über die Kriterien, das Verfahren der Anerkennung sowie die Anfechtung des Status‘ so genannter „Risikopersonen“ eingeführt. Solche Personen dürfen keine Geschäftsführer von (Tochter-)Unternehmen werden oder diese sonst repräsentieren. So können sie kein Vorstandsmitglied, Prokurist, Branchenvertreter oder Insolvenzverwalter werden.
Auf den ersten Blick scheinen nur solche Fälle erfasst zu sein, in denen natürliche Personen ihre persönlichen Daten verkaufen, um als Geschäftsführer fiktiver Unternehmen zu agieren. Die Regeln erfassen natürlich diese Fälle, bei denen es darum geht, Firmen nicht für kommerzielle, sondern lediglich für illegale Zwecke zu nutzen wie z. B. zur Geldwäsche. Auch Umsatzsteuerbetrugskarusselle durch eine Kette fiktiver Unternehmen waren in den letzten Jahren ein bekanntes Problem.
Weiterhin richten sich die Regeln jedoch auch gegen natürliche Personen, die persönlich oder durch von ihnen betriebene Unternehmen Steuerschulden in gesetzlich definiertem Umfang haben oder sonst Steuergesetze verletzt haben. Die staatlichen Steuerbehörden entscheiden darüber, ob eine Person eine „Risikopersonen“ darstellt und führen das entsprechende Register. So wird beispielsweise eine Person in das Register über „Risikopersonen“ auf Basis der Entscheidung der Steuerbehörden eingetragen, wenn ihre Steuerschuld aus individueller Geschäftstätigkeit 7000 EUR überschreitet und die Schuld nicht in Übereinstimmung mit den Steuergesetzen getilgt worden ist. Ähnliche Vorschriften finden ebenso Anwendung, wenn eine Person als Geschäftsführer eines Unternehmens Steuerschulden i. H. v. 15 000 EUR aufweist.
Ist eine Person in das Register über die „Risikopersonen“ eingetragen, wird das Handelsregister einen Antrag auf Eintragung einer solchen Person als Geschäftsführer eines (Tochter-)Unternehmens zurückweisen oder –stellen. Diese Regeln gelten auch für Tochterfirmen ausländischer Unternehmen.
Quelle: Gesetz über die Änderung des Gesetzes über das Handelsregister vom 6. November 2013, Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Steuern und Abgaben vom 6. November 2013